Entscheidung 8 Ob 1553/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Schwarz, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, vertreten durch Dr.Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ing.Walter B*****, 2.) "U*****" *****gesellschaft mbH, ***** 3.) T***** Gesellschaft mbH, ***** 4.) prot. Fa. K*****, alle vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 1993, GZ 48 R 834/92-14, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
1) sich die Klägerin zunächst in Punkt II b der im Jahre 1976 zwischen den Miteigentümern geschlossenen "Nutzungsvereinbarung" ausdrücklich damit einverstanden erklärte, daß mangels zukünftiger Ausübung eines Wohn- oder Nutzungsrechtes durch sie - dies war nach ihrem Auszug ab dem Jahre 1982/83 der Fall - die nicht vermieteten Räumlichkeiten des Hauses von ihren Töchtern Eva und Susanne und deren Familien benützt werden, und sie sodann auch der zwischen diesen Töchtern getroffenen Vereinbarung der Benützung der freigewordenen Hausbesorgerwohnung durch den Erstbeklagten, dem Ehemann der Tochter Eva, ausdrücklich (S 7 f des erstgerichtlichen Urteils) ihre Zustimmung erteilte, sodaß in der vorinstanzlichen Annahme, es liege eine auch zugunsten des Erstbeklagten und seiner Unternehmen wirkende Benutzungsvereinbarung der Miteigentümer vor, keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann;1) sich die Klägerin zunächst in Punkt römisch zwei b der im Jahre 1976 zwischen den Miteigentümern geschlossenen "Nutzungsvereinbarung" ausdrücklich damit einverstanden erklärte, daß mangels zukünftiger Ausübung eines Wohn- oder Nutzungsrechtes durch sie - dies war nach ihrem Auszug ab dem Jahre 1982/83 der Fall - die nicht vermieteten Räumlichkeiten des Hauses von ihren Töchtern Eva und Susanne und deren Familien benützt werden, und sie sodann auch der zwischen diesen Töchtern getroffenen Vereinbarung der Benützung der freigewordenen Hausbesorgerwohnung durch den Erstbeklagten, dem Ehemann der Tochter Eva, ausdrücklich (S 7 f des erstgerichtlichen Urteils) ihre Zustimmung erteilte, sodaß in der vorinstanzlichen Annahme, es liege eine auch zugunsten des Erstbeklagten und seiner Unternehmen wirkende Benutzungsvereinbarung der Miteigentümer vor, keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann;
2) grundsätzlich jeder Miteigentümer vom anderen (mit-)benützenden Miteigentümer für die Zukunft die Zahlung eines (anteiligen) Benützungsentgeltes fordern kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01553.93.0422.000
Dokumentnummer
JJT_19930422_OGH0002_0080OB01553_9300000_000