Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers G***** B***** W*****, vertreten durch Dr. Franz Withoff, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. ***** P*****, vertreten durch Dr. Tilman Schwager, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung einer Ausstattung, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 1992, GZ 43 R 2/92-18, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil Voraussetzung des Ausstattungsanspruches des Sohnes (§ 1231 Satz 2 ABGB), auf den die §§ 1220-1223 ABGB anzuwenden sind, lediglich ist, daß er noch keine (hinreichende) Ausstattung erhalten hat und zum Zeitpunkt der EheschließungDer außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil Voraussetzung des Ausstattungsanspruches des Sohnes (Paragraph 1231, Satz 2 ABGB), auf den die Paragraphen 1220 -, 1223, ABGB anzuwenden sind, lediglich ist, daß er noch keine (hinreichende) Ausstattung erhalten hat und zum Zeitpunkt der Eheschließung
(SZ 41/38) - unter Berücksichtigung seines eigenen Einkommens (1 Ob 600/91) - kein eigenes Vermögen besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01554.92.0428.000
Dokumentnummer
JJT_19920428_OGH0002_0080OB01554_9200000_000