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Entscheidung 8 Ob 1554/93×

Entscheidung 8 Ob 1554/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1554/93

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Rohrer und Dr. römisch eins. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des *****Werner B*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dipl.Ing. Dr. Walter B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24.11.1992, GZ 44 R 875/92-205, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Dipl.Ing. Dr. Walter B***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil

1.) dem Vater im Sinne des seiner Vernehmung vom 4.7.1991 zugrundeliegenden Rechtshilfeersuchens ON 158 und nach dem übrigen Akteninhalt hinreichend Rechtsbelehrung erteilt wurde, er selbst seine Ladung vor das Pflegschaftsgericht begehrte, den Ladungen zur Vorsprache bei Gericht dann aber nicht Folge leistete (ON 173, 178, 174, 188a, 193) und im Verfahren seiner ihm zu den einzelnen Punkten seiner Behauptungen bekanntgegebenen Beweispflicht nicht nachkam;

2.) die Frage, ob die Erteilung einer Gehaltsauskunft durch den deutschen Arbeitgeber des Vaters an das österreichische Pflegschaftsgericht den in Deutschland geltenden Datenschutzvorschriften widersprechen könnte, für die allein nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Auskunft als Beweismittel (siehe Paragraph 183, nF AußStrG über die Auskunftspflicht in Unterhaltssachen) ohne Bedeutung ist und

3.) der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz an die von den Tatsacheninstanzen auf Grund der vorgenannten, ihnen unbedenklich erscheinenden Gehaltsauskunft getroffenen Feststellungen gebunden ist.

Anmerkung

E30989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01554.93.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19930422_OGH0002_0080OB01554_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung