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Entscheidung 8 Ob 1556/95×

Entscheidung 8 Ob 1556/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1556/95

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank für T***** vertreten durch Dr.Heinz Knoflach, Dr.Eckart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Jörg L*****, wegen S 840.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.März 1995, GZ 1 R 42/95-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Beklagte das eigene Interesse der Klägerin an der Leistung (Abdeckung der Kontoüberziehung) erkennen konnte, trafen ihn der Klägerin gegenüber Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Beklagte haftet daher auch für Vermögensschäden als Vertrauensschaden (SZ 59/51). Hiezu kommt, daß der Überweisungsauftrag unwiderruflich erteilt worden war. Der Widerrufsverzicht war zulässig und seinerseits nicht widerrufbar, da er im Interesse dritter Personen abgegeben wurde (SZ 27/211; SZ 43/37; MietSlg 38.092; EvBl 1959/3). Durch Annahme der Anweisung und Mitteilung an die Klägerin entstand für den Beklagten eine abstrakte, durch den Zahlungseingang bedingte Verpflichtung (ÖBA 1994, 650).

Anmerkung

E40358 08A15565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01556.95.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19950920_OGH0002_0080OB01556_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung