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Entscheidung 8 Ob 156/25m×

Entscheidung 8 Ob 156/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob156/25m

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der Erlegerin N*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erlagsgegnerin M*, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB (Streitwert: 471.906,76 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 2 R 154/25x-144, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, ZPO).

[2] 2. Paragraph 78, Absatz eins, StPO (vormals Paragraph 84, Absatz eins, StPO) sieht vor, dass eine Behörde oder öffentliche Dienststelle, welcher der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist. Nicht alle Bestimmungen der StPO bezwecken auch den Schutz des durch eine Straftat Geschädigten (RS0050078). Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Anzeigepflicht nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung (ErläutRV 924 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 20).

[3] 3. Nach seinem klaren Wortlaut normiert Paragraph 78, Absatz eins, StPO deshalb bloß eine Anzeigepflicht der Behörden, nicht aber ein subjektives Recht einer Partei auf Erstattung einer Anzeige durch die Behörde. Eines solchen Antragsrechts bedarf es auch nicht, weil es nach Paragraph 80, Absatz eins, StPO ohnehin jedermann freisteht, eine Anzeige unmittelbar an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei zu richten. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits zu 3 Ob 143/23k ausgesprochen, dass den Verfahrensparteien hinsichtlich eines Vorgehens nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO kein Antragsrecht zukommt.

[4] 4. Im Übrigen nennt die Revisionsrekurswerberin auch sonst keine Rechtsgrundlagen, welche ihre Anträge auf Verhängung eines Ausfolgungsverbots hinsichtlich des erlegten Geldbetrags sowie Übersendung des Erlags an die Staatsanwaltschaft samt Antrag auf Beschlagnahme rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf Paragraph 51, Absatz 5, Geo beruft, hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift lediglich die Übersendung von zivilgerichtlichen Akten zur Verfolgung strafbarer Handlungen betrifft. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn sich für die vom Rechtsmittelwerber vertretene Rechtsansicht keine Anhaltspunkte aus den von ihm herangezogenen Normen finden (RS0042656 [T20, T63]).

[5] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf nach Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG keiner weiteren Begründung.

Textnummer

E146349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00156.25M.1216.000

Im RIS seit

16.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251216_OGH0002_0080OB00156_25M0000_000