Entscheidung 8 Ob 1563/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Milan V*****, vertreten durch Dr.Erich Unterer und Dr.Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ratko K*****, vertreten durch Dr.Liselotte Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Jänner 1993, GZ 12 R 259/92-54, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) wörtliche Provokationen nach der Rechtsprechung in der Regel kein Mitverschulden begründen (5 Ob 46/73; 7 Ob 589/81; 5 Ob 601/83; 5 Ob 593/83 ua), und 2.) in der Berufung ein angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmangel nicht gerügt wurde und die Vertretung des Beklagten durch die nunmehrige Verfahrenshelferin zufolge seines Antrages ON 20 jedenfalls gesetzmäßig erscheint.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) wörtliche Provokationen nach der Rechtsprechung in der Regel kein Mitverschulden begründen (5 Ob 46/73; 7 Ob 589/81; 5 Ob 601/83; 5 Ob 593/83 ua), und 2.) in der Berufung ein angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmangel nicht gerügt wurde und die Vertretung des Beklagten durch die nunmehrige Verfahrenshelferin zufolge seines Antrages ON 20 jedenfalls gesetzmäßig erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01563.93.0422.000
Dokumentnummer
JJT_19930422_OGH0002_0080OB01563_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung