Entscheidung 8 Ob 1564/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Maria I*****, wegen Zahlung, Feststellung und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 11. September 1991, GZ R 555/91-15, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) der behauptete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nur bei Fehlen jeglicher Begründung, nicht aber bei einer - hier gar nicht gegebenen - mangelhaften Begründung vorliegt, und 2.) die Auflösungsgründe hinsichtlich dem MRG unterliegender Bestandverhältnisse in diesem Gesetz geregelt sind und eine Mietzinserhöhung nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen und in dem hiefür vorgesehenen Außerstreitverfahren erfolgen kann.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) der behauptete Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nur bei Fehlen jeglicher Begründung, nicht aber bei einer - hier gar nicht gegebenen - mangelhaften Begründung vorliegt, und 2.) die Auflösungsgründe hinsichtlich dem MRG unterliegender Bestandverhältnisse in diesem Gesetz geregelt sind und eine Mietzinserhöhung nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen und in dem hiefür vorgesehenen Außerstreitverfahren erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01564.92.0428.000
Dokumentnummer
JJT_19920428_OGH0002_0080OB01564_9200000_000