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Entscheidung 8 Ob 1566/92×

Entscheidung 8 Ob 1566/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1566/92

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach und der Nebenintervenientin R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mathilde N*****, vertreten durch Dr.Hans Kaska, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 1,240.105,98 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Oktober 1991, GZ 5 R 160/91-32, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1.) es sich hier (anders als im Falle der Entscheidung JBl 1991, 314: "Gemeinschaftskonto" der Ehegatten, über das die Bank einen vom Ehemann allein aufgenommenen Kredit "abwickelte", bei dem eine Mithaftung der Ehefrau zu verneinen war) um gemeinsame Geschäftsschulden auf mehreren gemeinsamen Kreditkonten der von den einzelzeichnungsberechtigten Ehegatten betriebenen bürgerlichen Erwerbsgesellschaft (in Form einer Außengesellschaft) handelt, das gemeinsame Konto Nr. 11.650 einen auf Dauer gewährten Rahmenkredit betraf, die mehreren gemeinsam aufgenommenen Kredite zeitweise mit Duldung der klagenden Bank für Geschäftszwecke überzogen wurden und die Überweisung von 427.000 S und 55.000 S vom Konto Nr. 11.650 auf die gemeinsamen Kreditkonten 4.689 und 3.889 der zinsengünstigeren Abdeckung von Überziehungen dienten (S. 12 f des berufungsgerichtlichen Urteiles) und

2.) nach den Feststellungen (berufungsgerichtliches Urteil S. 10 f) zur Vorfinanzierung einer fälligen Geschäftsschuld der Erwerbsgesellschaft zunächst zu Lasten des allein auf den Ehemann der Beklagten lautenden Kontos Nr. 37.200 die Überweisung erfolgte und ein späterer Zahlungseingang auf dem gemeinsamen Konto Nr. 4.689 mit Zustimmung des Zessionars dieser Forderung (di die Nebenintervenientin) sodann wiederum auf das Konto Nr. 37.200 zurückgeleitet wurde, sodaß eine für die klagende Bank erkennbare Benachteiligung der Beklagten als Solidarschuldnerin des Kreditkontos Nr. 4.689 nicht eintrat; eine erhebliche Rechtsfrage liegt demgemäß hier nicht vor.

Anmerkung

E29116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01566.92.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19920521_OGH0002_0080OB01566_9200000_000