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Entscheidung 8 Ob 1567/93×

Entscheidung 8 Ob 1567/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1567/93

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Huber, Dr. Schwarz, Dr. Rohrer und Dr. römisch eins.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****-Bank*****, vertreten durch Dr. Kurt Dallamaßl, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Franz Hafner, Rechtsanwalt in Altmünster, wegen S 272.990,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.3.1993, GZ 3 R 45/93-25, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen bei der Kontoumschreibung auf den Ehemann der Beklagten als Verfügungsberechtigten kein Wort über eine Entlassung der Beklagten als der bisherigen alleinigen Kontoinhaberin aus der Haftung für den offenen Debetsaldo gesprochen worden war und nach der einschlägigen Rechtsprechung eine Erklärung der Schuldübernahme, im Zweifel nicht als befreiende Schuldübernahme sondern nur als Schuldbeitritt zu werten ist; der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch zwischen Feststellungen und Parteivorbringen bleibt sohin jedenfalls ohne Bedeutung.

Anmerkung

E31353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01567.93.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19930422_OGH0002_0080OB01567_9300000_000