Entscheidung 8 Ob 157/03a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Reinhard S*****, vertreten durch Dr. Peter Keul, Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Oktober 2003, GZ 3 R 245/03-34, mit dem über Rekurs des Schuldners der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 18. Juni 2003, GZ 6 S 33/02z-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittels des Schuldners ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 218/02w).Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Paragraphen 181, 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittels des Schuldners ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 218/02w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00157.03A.0123.000
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
JJT_20040123_OGH0002_0080OB00157_03A0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung