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Entscheidung 8 Ob 157/09k×

Entscheidung 8 Ob 157/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob157/09k

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. März 1975 verstorbenen Dr. K***** K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nacherbin Mag. S***** H*****, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. September 2009, GZ 44 R 387/09a-198, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen die einer der Nacherbinnen auferlegte Verpflichtung, dem Verlassenschaftskurator die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Bücher und Bilanzen eines Forstgutes, zu übergeben.

römisch zwei. Der Revisionsrekurs führt als erhebliche Rechtsfrage ausschließlich die Frage näher aus, inwieweit es durch den Gesellschaftsvertrag zu einer zulässigen Einschränkung der Kontrollrechte des Kommanditisten nach Paragraph 166, UGB kommen kann (Schörghofer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, 431; noch zu Paragraph 166, HGB: U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB Paragraph 166, Rz 13; RIS-Justiz RS0062253; RS0062197; RS0061734).

römisch drei. Die vom Revisionsrekurs relevierten Fragen zur Zulässigkeit der Einschränkung der Rechte der Kommanditisten nach Paragraph 166, UGB stellen sich aber gar nicht, weil die Vorinstanzen ja nicht auf die Stellung der Verlassenschaft als Kommanditistin, sondern auf die Stellung der Revisionsrekurswerberin als Erbin und Verwalterin abgestellt und ihren Auftrag auf die Paragraphen 78, 128, 129, 145, des hier noch anwendbaren (Paragraph 205, AußStrG 2005) AußStrG (alt) gestützt haben.

römisch vier. Die Entscheidung über die Ausübung der Einsichtsrechte nach Paragraph 166, Absatz 3, UGB ist nicht dem Verlassenschaftsverfahren zugewiesen (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, JN; zur Abgrenzung zum Streitverfahren auch EvBl 1963/148).

römisch fünf. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Abgrenzung der verschiedenen Verfahren, der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 78, 128, 129, 145, AußStrG (alt) und des darauf gestützten Ausfolgungsauftrags findet sich im Revisionsrekurs nicht.

römisch sechs. Soweit der Revisionsrekurs - nicht näher ausgeführt - releviert, dass ein „Forstgut", das Bücher und Bilanzen habe, gar nicht existiere, sondern nur die KEG, geht er weder auf die Ausführungen des Rekursgerichts (Ermittlung des Gewinns der KEG, der in den Nachlass falle), noch auf die Unterscheidung zwischen der Stellung als Komplementärin der KEG und als Erbin ein.

römisch sieben. Es verbleibt somit die Ausführung einer allenfalls im Sinne des Paragraph 62, AußStrG erheblichen Rechtsfrage (Rechte nach Paragraph 166, UGB und Grenzen der Zulässigkeit der Einschränkung), die in diesem Verfahren weder von den Vorinstanzen behandelt wurde noch überhaupt im Verlassenschaftsverfahren zu lösen ist. Nur eine Rechtsfrage, von der die Entscheidung abhängt, vermag aber die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen (RIS-Justiz RS0088931).

Textnummer

E93292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00157.09K.0218.000

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_0080OB00157_09K0000_000

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