Aus der Begründung:
Vereinbarungen, die verkaufte Sache trotz Aufrechterhaltung des Kaufvertrages zurückzunehmen, wurden beim Vorbehaltsverkauf immer als wirksam angesehen (vgl. HS. 662 u. a., Klang Komm.[2] II, S. 310 bei Anm. 36). Ein Pfandbestellungsversprechen wurde darin nicht erblickt. Einer rechtlichen Konstruktion, wie sie den Ausführungen des Berufungsgerichtes zugrundeliegt, würde beim Vorbehaltsverkauf schon der Umstand entgegenstehen, daß das Eigentum an der verkauften Sache vor Bezahlung des Kaufpreises ohnehin beim Verkäufer verbleibt. Während der Geltungsdauer des Ratengesetzes 1896 wurden allerdings bei Ratengeschäften solche Vereinbarungen wegen der zwingenden Beschränkung der Verzugsfolgen als unzulässig und unwirksam angesehen. Die Zurücknahme der Sache durch den Verkäufer wurde in derartigen Fällen als Rücktritt vom Vertrag gewertet (vgl. Klang Komm.[2] II, S. 310 bei Anm. 37 und 38). Durch das Ratengesetz 1961 ist aber eine wesentliche Änderung der Gesetzeslage dadurch eingetreten, daß nunmehr Vereinbarungen, wonach dem Käufer bei Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Eintritt des Terminsverlustes, die Benützung der Sache entzogen und diese freihändig verkauft werden kann, unter den im § 5 (2) RatG. vorgesehenen Voraussetzungen zulässig sind. Die dort geforderten Voraussetzungen, nämlich daß es sich um die Gewährung der Mittel zum Kauf durch einen Dritten im Sinne des § 2 (2) RatG. handeln muß, daß dieser Dritte sich das Recht des Benützungsentzuges und des Verkaufes der Sache vorbehalten hat und daß Terminsverlust eingetreten ist, liegen hier vor. Die Geltendmachung dieser Rechte ist unter der weiteren Voraussetzung, daß im Falle des Verkaufes dem Beklagten der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Verkaufes angerechnet wird, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Anhaltspunkte für die Annahme, daß von der Klägerin, einer mit der Finanzierung von Autoankäufen befaßten Teilzahlungsbank, dem Beklagten im Falle des Verkaufes des Kraftwagens nicht der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert im Zeitpunkt des Verkaufes angerechnet werden würde, liegen nicht vor. Es wurden auch keine Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt. Der in HS. 5390 aufgestellte Leitsatz, außerhalb des Geltungsbereiches des Ratengesetzes könne wirksam vereinbart werden, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug und Terminsverlust die Kaufsache ohne Rücktritt vom Vertrag an sich nehmen darf, ist insofern irreführend, als daraus entnommen werden könnte, daß im Geltungsbereich des Ratengesetzes 1961 solche Vereinbarungen nicht wirksam seien. Eine solche Ansicht wäre aber, wie bereits ausgeführt wurde, mit der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 (2) RatG. 1961 nicht vereinbar.Vereinbarungen, die verkaufte Sache trotz Aufrechterhaltung des Kaufvertrages zurückzunehmen, wurden beim Vorbehaltsverkauf immer als wirksam angesehen vergleiche HS. 662 u. a., Klang Komm.[2] römisch zwei, S. 310 bei Anmerkung 36). Ein Pfandbestellungsversprechen wurde darin nicht erblickt. Einer rechtlichen Konstruktion, wie sie den Ausführungen des Berufungsgerichtes zugrundeliegt, würde beim Vorbehaltsverkauf schon der Umstand entgegenstehen, daß das Eigentum an der verkauften Sache vor Bezahlung des Kaufpreises ohnehin beim Verkäufer verbleibt. Während der Geltungsdauer des Ratengesetzes 1896 wurden allerdings bei Ratengeschäften solche Vereinbarungen wegen der zwingenden Beschränkung der Verzugsfolgen als unzulässig und unwirksam angesehen. Die Zurücknahme der Sache durch den Verkäufer wurde in derartigen Fällen als Rücktritt vom Vertrag gewertet vergleiche Klang Komm.[2] römisch zwei, S. 310 bei Anmerkung 37 und 38). Durch das Ratengesetz 1961 ist aber eine wesentliche Änderung der Gesetzeslage dadurch eingetreten, daß nunmehr Vereinbarungen, wonach dem Käufer bei Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere bei Eintritt des Terminsverlustes, die Benützung der Sache entzogen und diese freihändig verkauft werden kann, unter den im Paragraph 5, (2) RatG. vorgesehenen Voraussetzungen zulässig sind. Die dort geforderten Voraussetzungen, nämlich daß es sich um die Gewährung der Mittel zum Kauf durch einen Dritten im Sinne des Paragraph 2, (2) RatG. handeln muß, daß dieser Dritte sich das Recht des Benützungsentzuges und des Verkaufes der Sache vorbehalten hat und daß Terminsverlust eingetreten ist, liegen hier vor. Die Geltendmachung dieser Rechte ist unter der weiteren Voraussetzung, daß im Falle des Verkaufes dem Beklagten der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Verkaufes angerechnet wird, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Anhaltspunkte für die Annahme, daß von der Klägerin, einer mit der Finanzierung von Autoankäufen befaßten Teilzahlungsbank, dem Beklagten im Falle des Verkaufes des Kraftwagens nicht der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert im Zeitpunkt des Verkaufes angerechnet werden würde, liegen nicht vor. Es wurden auch keine Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt. Der in HS. 5390 aufgestellte Leitsatz, außerhalb des Geltungsbereiches des Ratengesetzes könne wirksam vereinbart werden, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug und Terminsverlust die Kaufsache ohne Rücktritt vom Vertrag an sich nehmen darf, ist insofern irreführend, als daraus entnommen werden könnte, daß im Geltungsbereich des Ratengesetzes 1961 solche Vereinbarungen nicht wirksam seien. Eine solche Ansicht wäre aber, wie bereits ausgeführt wurde, mit der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 5, (2) RatG. 1961 nicht vereinbar.
Das Recht, vom Ratenkäufer die Herausgabe der mit einem Finanzierungskredit angeschafften Sache und deren Verkauf für Rechnung des Ratenkäufers zu begehren, kann allerdings dem Finanzierungsinstitut nur unter der Voraussetzung zugebilligt werden, daß dieses Vorbehaltseigentümer der Sache geworden ist. Diese Rechte auch dem Nichteigentümer zuzugestehen, würde einen Einbruch in die das Rechtsinstitut des Pfandrechtes beherrschenden Grundsätze bedeuten. Tatsächlich sind in der zur Zeit vor Inkrafttreten des Ratengesetzes 1961 ergangenen Rechtsprechung solche Rechte - außerhalb des Geltungsbereiches des Ratengesetzes - nur dem Vorbehaltseigentümer zugestanden worden. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 421 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR. IX GP., S. 15, zu § 5 (2) RatG. 1961 wird auf die eingelebten und dem Ratenverkäufer nicht schädlichen tatsächlichen Gegebenheiten hingewiesen, wonach die Teilzahlungsbanken mit dem Ratenverkäufer vereinbaren, daß er im Falle des Verzuges die auf Grund des Eigentumsvorbehaltes im Eigentum der Bank stehende Sache herausgibt und daß die Bank die Sache nach Schätzung durch einen beeideten Schätzmeister freihändig veräußern darf. Die Bestimmung des § 5 (2) RatG. kann daher nur dahin ausgelegt werden, daß das Finanzierungsinstitut, um die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen zu können, Vorbehaltseigentümer geworden sein muß.Das Recht, vom Ratenkäufer die Herausgabe der mit einem Finanzierungskredit angeschafften Sache und deren Verkauf für Rechnung des Ratenkäufers zu begehren, kann allerdings dem Finanzierungsinstitut nur unter der Voraussetzung zugebilligt werden, daß dieses Vorbehaltseigentümer der Sache geworden ist. Diese Rechte auch dem Nichteigentümer zuzugestehen, würde einen Einbruch in die das Rechtsinstitut des Pfandrechtes beherrschenden Grundsätze bedeuten. Tatsächlich sind in der zur Zeit vor Inkrafttreten des Ratengesetzes 1961 ergangenen Rechtsprechung solche Rechte - außerhalb des Geltungsbereiches des Ratengesetzes - nur dem Vorbehaltseigentümer zugestanden worden. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 421 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR. römisch neun GP., S. 15, zu Paragraph 5, (2) RatG. 1961 wird auf die eingelebten und dem Ratenverkäufer nicht schädlichen tatsächlichen Gegebenheiten hingewiesen, wonach die Teilzahlungsbanken mit dem Ratenverkäufer vereinbaren, daß er im Falle des Verzuges die auf Grund des Eigentumsvorbehaltes im Eigentum der Bank stehende Sache herausgibt und daß die Bank die Sache nach Schätzung durch einen beeideten Schätzmeister freihändig veräußern darf. Die Bestimmung des Paragraph 5, (2) RatG. kann daher nur dahin ausgelegt werden, daß das Finanzierungsinstitut, um die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen zu können, Vorbehaltseigentümer geworden sein muß.
Ob die Klägerin Vorbehaltseigentümerin geworden ist, läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auf Grund der bereits eindeutig feststehenden Tatsachen beurteilen. Auch wenn - wie in der Berufung des Beklagten hervorgehoben wird - in den Vereinbarungen vom 24. August 1967 (Blg. D) und vom 23. August 1967 (Blg. B), die auch die Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin beinhalten, als Verkäufer des Kraftwagens die Firma G. im eigenen Namen und nicht etwa nur als Bevollmächtigte des Voreigentümers Johannes P. aufscheint, so ergibt sich daraus kein rechtliches Hindernis gegen den Erwerb des Vorbehaltseigentums durch die Klägerin. Es kommen nämlich hier die Bestimmungen der § 366 HGB. § 367 ABGB. zur Anwendung, weil die Firma G. mit dem Handel mit Kraftfahrzeugen befaßt ist, es sich daher um eine Veräußerung einer zu diesem Zwecke anvertrauten Sache im Betriebe des Handelsgewerbes dieser Firma handelt. Selbst wenn nun diese Firma nicht selber Eigentümerin des Kraftwagens, sondern nur Bevollmächtigte des Voreigentümers Johannes P. gewesen sein sollte, so wäre das einem Eigentumserwerb durch die Klägerin nicht entgegengestanden. Denn für die Klägerin bestand schon angesichts des Umstandes, daß auch die Unterschrift des Johannes P. auf der Urkunde Blg. B. aufscheint, kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Firma G. über den Kraftwagen verfügungsberechtigt ist. Es liegt auch keine Behauptung vor, daß die Firma G. nicht befugt gewesen sei, über den Kraftwagen zu verfügen. Der weiteren vom Berufungsgerichte für erforderlich gehaltenen Feststellungen in diesem Belange bedarf es aus den angeführten rechtlichen Gründen nicht.Ob die Klägerin Vorbehaltseigentümerin geworden ist, läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auf Grund der bereits eindeutig feststehenden Tatsachen beurteilen. Auch wenn - wie in der Berufung des Beklagten hervorgehoben wird - in den Vereinbarungen vom 24. August 1967 (Blg. D) und vom 23. August 1967 (Blg. B), die auch die Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin beinhalten, als Verkäufer des Kraftwagens die Firma G. im eigenen Namen und nicht etwa nur als Bevollmächtigte des Voreigentümers Johannes P. aufscheint, so ergibt sich daraus kein rechtliches Hindernis gegen den Erwerb des Vorbehaltseigentums durch die Klägerin. Es kommen nämlich hier die Bestimmungen der Paragraph 366, HGB. Paragraph 367, ABGB. zur Anwendung, weil die Firma G. mit dem Handel mit Kraftfahrzeugen befaßt ist, es sich daher um eine Veräußerung einer zu diesem Zwecke anvertrauten Sache im Betriebe des Handelsgewerbes dieser Firma handelt. Selbst wenn nun diese Firma nicht selber Eigentümerin des Kraftwagens, sondern nur Bevollmächtigte des Voreigentümers Johannes P. gewesen sein sollte, so wäre das einem Eigentumserwerb durch die Klägerin nicht entgegengestanden. Denn für die Klägerin bestand schon angesichts des Umstandes, daß auch die Unterschrift des Johannes P. auf der Urkunde Blg. B. aufscheint, kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Firma G. über den Kraftwagen verfügungsberechtigt ist. Es liegt auch keine Behauptung vor, daß die Firma G. nicht befugt gewesen sei, über den Kraftwagen zu verfügen. Der weiteren vom Berufungsgerichte für erforderlich gehaltenen Feststellungen in diesem Belange bedarf es aus den angeführten rechtlichen Gründen nicht.
Da im übrigen das Berufungsgericht nach seinen Ausführungen zu den Berufungsgrunden der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht abschließend Stellung genommen hat, war der angefochtene Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgerichte aufzutragen, über die Berufung des Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund neuerlich zu entscheiden.