Entscheidung 8 Ob 1570/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Voristzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. W***** B*****,
2.) mj. A***** B*****, und 3.) mj. G***** B*****, beide vertreten durch Dr. W***** B*****, alle vertreten durch Dr. Anton Pokorny ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Harald Wolzt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 45.699 und Feststellung (Streitwert S 600.699), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. April 1991, GZ 15 R 75/91-79, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Patientin mangels entsprechender Aufklärung über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren, die mit der Erfüllung ihres Wunsches auf Absetzen der ihr unangenehmen Behandlung verbunden waren, und somit die Tragweite ihrer Erklärung nicht überschauen und daher ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung ausüben konnte.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Patientin mangels entsprechender Aufklärung über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren, die mit der Erfüllung ihres Wunsches auf Absetzen der ihr unangenehmen Behandlung verbunden waren, und somit die Tragweite ihrer Erklärung nicht überschauen und daher ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung ausüben konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01570.91.0620.000
Dokumentnummer
JJT_19910620_OGH0002_0080OB01570_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung