Entscheidung 8 Ob 1570/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Rohrer, und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Harald Humer, Rechtsanwalt in Eferding, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Feststellung und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1993, GZ 1 R 202/92-53, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Feststellung von Tatsachen unzulässig ist und die Tatbestandswirkungen des Urteiles über ein Unterlassungsbegehren in einem auf denselben Sachverhalt gestützten, ein Feststellungsbegehren gegenteiligen Inhaltes betreffenden Prozeß eine gegenteilige Entscheidung nicht zulassen, sodaß dem das Unterlassungsbegehren verneinenden Feststellungsbegehren das Rechtsschutzinteresse fehlt, mit der einschlägigen Rechtsprechung in Einklang steht.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Feststellung von Tatsachen unzulässig ist und die Tatbestandswirkungen des Urteiles über ein Unterlassungsbegehren in einem auf denselben Sachverhalt gestützten, ein Feststellungsbegehren gegenteiligen Inhaltes betreffenden Prozeß eine gegenteilige Entscheidung nicht zulassen, sodaß dem das Unterlassungsbegehren verneinenden Feststellungsbegehren das Rechtsschutzinteresse fehlt, mit der einschlägigen Rechtsprechung in Einklang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01570.93.0422.000
Dokumentnummer
JJT_19930422_OGH0002_0080OB01570_9300000_000