Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Zentrales Argument in der Revision ist der Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage deshalb unrichtig gelöst, weil präzisierte Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des Stehfalzes in keiner Ö-Norm enthalten seien, weshalb ihr auch keine Ö-Norm-Verletzung habe nachgewiesen werden können. Daraus folgert die Beklagte offenkundig, dass die Ichsenbildung keinen ungestörten und freien Wasserablauf gewährleisten und nicht dem Stand der Technik entsprechen müsse.
Diese Auffassung ist unzutreffend: Aus den insoweit vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass durch die von der Beklagten gewählte Konstruktion der freie Wasserablauf nicht gewährleistet war. Es steht ferner fest, dass ein Stehfalz inmitten der Ichse eine technisch unrichtige Lösung darstellt. Die Beklagte als Sachverständige iSd § 1299 ABGB haftet für jene Kenntnisse und den Fleiß, den ihre Fachgenossen gewöhnlich haben (RIS-Justiz RS0026451; Reischauer in Rummel³ § 1299 Rz 2 mwN). Der Umstand, dass keine konkrete Ö-Norm die Stelle genau bezeichnet, wo der Stehfalz zu errichten ist, enthob die Beklagte daher nicht ihrer Verpflichtung, das Werk so auszuführen, dass der freie Wasserablauf gewährleistet ist.Diese Auffassung ist unzutreffend: Aus den insoweit vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass durch die von der Beklagten gewählte Konstruktion der freie Wasserablauf nicht gewährleistet war. Es steht ferner fest, dass ein Stehfalz inmitten der Ichse eine technisch unrichtige Lösung darstellt. Die Beklagte als Sachverständige iSd Paragraph 1299, ABGB haftet für jene Kenntnisse und den Fleiß, den ihre Fachgenossen gewöhnlich haben (RIS-Justiz RS0026451; Reischauer in Rummel³ Paragraph 1299, Rz 2 mwN). Der Umstand, dass keine konkrete Ö-Norm die Stelle genau bezeichnet, wo der Stehfalz zu errichten ist, enthob die Beklagte daher nicht ihrer Verpflichtung, das Werk so auszuführen, dass der freie Wasserablauf gewährleistet ist.
Ob über die von der Beklagten zu vertretenden Mängel hinaus auch noch Planungsfehler vorlagen, ist nicht relevant, weil nach den Feststellungen jedenfalls in Bezug auf den von den Klägern beanstandeten behinderten Wasserablauf die nicht sachgerechte Dachkonstruktion der Beklagten zumindest mitverantwortlich war. Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zufolge § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt - nach dem Maßstab des § 1299 ABGB - eingehalten hat (RIS-Justiz RS0112247; RS0026472; RS0026221). Einen entsprechenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 1052 ABGB - dessen Relevanz für das vorliegende Verfahren im Übrigen nicht ersichtlich ist - hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen.Ob über die von der Beklagten zu vertretenden Mängel hinaus auch noch Planungsfehler vorlagen, ist nicht relevant, weil nach den Feststellungen jedenfalls in Bezug auf den von den Klägern beanstandeten behinderten Wasserablauf die nicht sachgerechte Dachkonstruktion der Beklagten zumindest mitverantwortlich war. Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zufolge Paragraph 1298, ABGB die Beweislast dafür, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt - nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB - eingehalten hat (RIS-Justiz RS0112247; RS0026472; RS0026221). Einen entsprechenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach Paragraph 1052, ABGB - dessen Relevanz für das vorliegende Verfahren im Übrigen nicht ersichtlich ist - hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen.
Die Vorinstanzen gaben dem Hauptbegehren auf Mängelbehebung und Feststellung statt. Die Frage, ob die Beklagte gegenüber der in Konkurs befindlichen Bauträgergesellschaft eine Aufrechnung erklärte, stellt sich daher schon - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - aus diesem Grund nicht. Überdies hat die Beklagte nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen niemals eine spezifizierte Aufrechnungserklärung gegenüber der Bauträgerin abgegeben. Sie hat sich in diesem Zusammenhang nur auf eine Aufrechnung „gegen allfällige entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche" berufen. Ein näheres Eingehen auf die nun in der Revision behauptete Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs 2 KO erübrigt sich daher. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu lösen. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger und der Nebenintervenient haben in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Vorinstanzen gaben dem Hauptbegehren auf Mängelbehebung und Feststellung statt. Die Frage, ob die Beklagte gegenüber der in Konkurs befindlichen Bauträgergesellschaft eine Aufrechnung erklärte, stellt sich daher schon - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - aus diesem Grund nicht. Überdies hat die Beklagte nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen niemals eine spezifizierte Aufrechnungserklärung gegenüber der Bauträgerin abgegeben. Sie hat sich in diesem Zusammenhang nur auf eine Aufrechnung „gegen allfällige entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche" berufen. Ein näheres Eingehen auf die nun in der Revision behauptete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 19, Absatz 2, KO erübrigt sich daher. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war nicht zu lösen. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Kläger und der Nebenintervenient haben in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.