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Entscheidung 8 Ob 158/09g×

Entscheidung 8 Ob 158/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob158/09g

Entscheidungsdatum

22.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers G***** R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Islamische Religionsgemeinde *****, wegen Bestellung eines Kurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. September 2009, GZ 7 R 99/09v-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die am 8. 1. 2010 und 5. 3. 2010 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens werden abgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zu den Unterbrechungsanträgen:

Der Antragsteller beantragt die Unterbrechung des Verfahrens. In mehreren Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof werde die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des IslamG 1912 und der IslamVO 1988 und damit die Rechtsgrundlage unter anderem auch des Bestands oder Nichtbestands der Antragsgegnerin geprüft. Diese Umstände sind jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell, weshalb die Unterbrechungsanträge abzuweisen waren (2 Ob 231/09y).

römisch zwei. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nachvollziehbar begründet, sodass der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist (RIS-Justiz RS0007484). Auch die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens zweiter Instanz liegen nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Inhaltlich hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren, vergleichbare Anträge des Antragstellers betreffenden Verfahren zu den auch hier zu beurteilenden Rechtsfragen Stellung genommen (1 Ob 207/09m; 2 Ob 231/09y; vergleiche auch 7 Ob 109/08t). Eine darüber hinaus zu behandelnde erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zeigt der Revisionsrekurswerber mit seinen Ausführungen nicht auf.

Textnummer

E94746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00158.09G.0722.000

Im RIS seit

11.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100722_OGH0002_0080OB00158_09G0000_000