Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger geltend, die Untergerichte hätten es unterlassen festzustellen, ob sich der Kläger in dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte in der Absicht, sein Fahrzeug links einzuordnen, in den Rückblickspiegel geblickt habe (erster Rückblick), schon in Überholstellung befunden hat.
Damit zeigt der Kläger keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne von Verstößen des Berufungsgerichtes gegen Verfahrensvorschriften auf, sondern macht einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel geltend. Dieser liegt aber nicht vor, da das Erstgericht ohnehin festgestellt hat, daß der Erstbeklagte beim ersten Rückblick 80 m vor der Einmündung wahrnahm, daß der Kleinbus gerade um die 120 m hinter ihm liegende unübersichtliche Rechtskurve (200 m vor der Einmündung) kam. Daraus ergibt sich, daß sich der PKW des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch hinter dieser Rechtskurve befand, für den Erstbeklagten daher noch gar nicht sichtbar war und von einer Überholstellung gegenüber dem Traktor des Erstbeklagten noch keine Rede sein konnte.
Der Rechtsrüge des Klägers kann aber Berechtigung nicht versagt werden, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, die schlechte Einstellung des Rückblickspiegels am Traktor des Erstbeklagten vermöge eine Haftung des Erstbeklagten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht zu begründen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, daß auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für diejenigen verursachten Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfaßt werden, da sie gerade diese Schäden verhindern will (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I S 115; Welser, Der Oberste Gerichtshof und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, S 2). Nach § 23 Abs 1 KFG 1967 müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann. Daß der am Unfall beteiligte Traktor von diesen Bestimmungen des II. Abschnittes des KFG 1967 im Sinne des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes nicht ausgenommen war, ergibt sich schon aus seiner Fahrgeschwindigkeit und seiner bestimmungsgemäßen Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. § 23 Abs 1 KFG 1967 stellt eine Schutzvorschrift dar, durch die gewährleistet werden soll, daß die Verkehrslage neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblickt werden kann. Sie dient daher insbesondere dem Schutz vor den spezifischen Gefahren, die einerseits durch die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens des einen Fahrzeuges und andererseits durch den Überholvorgang eines anderen Fahrzeuges entstehen. Der spezifischen Gefährlichkeit von Kausalverläufen dieser Art soll dadurch vorgebeugt werden, daß der Lenker vor einer Fahrtrichtungsänderung oder einem Fahrstreifenwechsel in einem entsprechend eingestellten Rückblickspiegel die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken und sich vom Nachfolgeverkehr überzeugen kann. Nach den getroffenen Feststellungen war der Rückblickspiegel, mit dem der Traktor des Erstbeklagten ausgerüstet war, so angebracht, daß der Erstbeklagte zwar eine ausreichende Sicht gerade nach hinten, nicht aber nach links hinten hatte. Der Rückblickspiegel war daher nicht so eingerichtet, daß der Erstbeklagte von seinem Fahrersitz aus auch die Straße links neben dem Traktor ausreichend nach hinten überblicken konnte. Durch die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem der Rückblickspiegel nicht entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs 1 KFG 1967 angebracht war, hat der Erstbeklagte gegen diese Schutzvorschrift verstoßen. Beim zweiten Rückblick rund 30 m vor der Kreuzung nahm der Erstbeklagte daher nur den hinter ihm fahrenden Kleinbus, nicht aber den den Kleinbus bereits überholenden PKW des Klägers wahr. Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige, der gegen eine Schutznorm verstößt, zu beweisen, daß der Schaden auch ohne diesen Verstoß in gleicher Weise eingetreten wäre (vgl ZVR 1966/105 und 145; ZVR 1976/224 ua). Diesen Beweis hat der Erstbeklagte gar nicht angetreten, geschweige denn erbracht. Da es für den Rechtswidrigkeitszusammenhang nur darauf ankommt, ob der verursachte Schaden vom Normzweck der verletzten Schutznorm erfaßt wird, wird er im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht dadurch beseitigt, daß der Erstbeklagte allenfalls zu einem zweiten Rückblick nicht verpflichtet war. Hätte der Erstbeklagte beim zweiten Rückblick in einem entsprechend eingestellten Rückspiegel wahrnehmen können, daß der PKW des Klägers bereits den 15 bis 20 m hinter dem Traktor fahrenden Kleinbus überholte, hätte er nicht mehr ohne einen weiteren Rückblick unmittelbar an der Kreuzung nach links einbiegen dürfen. Es ist daher auch dem Erstbeklagten ein Verschulden an dem Unfall anzulasten.Der Rechtsrüge des Klägers kann aber Berechtigung nicht versagt werden, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, die schlechte Einstellung des Rückblickspiegels am Traktor des Erstbeklagten vermöge eine Haftung des Erstbeklagten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges nicht zu begründen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, daß auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für diejenigen verursachten Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfaßt werden, da sie gerade diese Schäden verhindern will vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S 115; Welser, Der Oberste Gerichtshof und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, S 2). Nach Paragraph 23, Absatz eins, KFG 1967 müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann. Daß der am Unfall beteiligte Traktor von diesen Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes des KFG 1967 im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes nicht ausgenommen war, ergibt sich schon aus seiner Fahrgeschwindigkeit und seiner bestimmungsgemäßen Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Paragraph 23, Absatz eins, KFG 1967 stellt eine Schutzvorschrift dar, durch die gewährleistet werden soll, daß die Verkehrslage neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblickt werden kann. Sie dient daher insbesondere dem Schutz vor den spezifischen Gefahren, die einerseits durch die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens des einen Fahrzeuges und andererseits durch den Überholvorgang eines anderen Fahrzeuges entstehen. Der spezifischen Gefährlichkeit von Kausalverläufen dieser Art soll dadurch vorgebeugt werden, daß der Lenker vor einer Fahrtrichtungsänderung oder einem Fahrstreifenwechsel in einem entsprechend eingestellten Rückblickspiegel die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken und sich vom Nachfolgeverkehr überzeugen kann. Nach den getroffenen Feststellungen war der Rückblickspiegel, mit dem der Traktor des Erstbeklagten ausgerüstet war, so angebracht, daß der Erstbeklagte zwar eine ausreichende Sicht gerade nach hinten, nicht aber nach links hinten hatte. Der Rückblickspiegel war daher nicht so eingerichtet, daß der Erstbeklagte von seinem Fahrersitz aus auch die Straße links neben dem Traktor ausreichend nach hinten überblicken konnte. Durch die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem der Rückblickspiegel nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, KFG 1967 angebracht war, hat der Erstbeklagte gegen diese Schutzvorschrift verstoßen. Beim zweiten Rückblick rund 30 m vor der Kreuzung nahm der Erstbeklagte daher nur den hinter ihm fahrenden Kleinbus, nicht aber den den Kleinbus bereits überholenden PKW des Klägers wahr. Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige, der gegen eine Schutznorm verstößt, zu beweisen, daß der Schaden auch ohne diesen Verstoß in gleicher Weise eingetreten wäre vergleiche ZVR 1966/105 und 145; ZVR 1976/224 ua). Diesen Beweis hat der Erstbeklagte gar nicht angetreten, geschweige denn erbracht. Da es für den Rechtswidrigkeitszusammenhang nur darauf ankommt, ob der verursachte Schaden vom Normzweck der verletzten Schutznorm erfaßt wird, wird er im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht dadurch beseitigt, daß der Erstbeklagte allenfalls zu einem zweiten Rückblick nicht verpflichtet war. Hätte der Erstbeklagte beim zweiten Rückblick in einem entsprechend eingestellten Rückspiegel wahrnehmen können, daß der PKW des Klägers bereits den 15 bis 20 m hinter dem Traktor fahrenden Kleinbus überholte, hätte er nicht mehr ohne einen weiteren Rückblick unmittelbar an der Kreuzung nach links einbiegen dürfen. Es ist daher auch dem Erstbeklagten ein Verschulden an dem Unfall anzulasten.
Diesem Fehlverhalten des Erstbeklagten steht auf Seiten des Klägers gegenüber, daß ihm infolge äußerst mangelhafter Beobachtung der vor ihm liegenden Verkehrslage während rund 7,5 Sekunden nicht nur die Betätigung des linken Blinkers am Traktor, sondern auch dessen Einordnung zur Fahrbahnmitte entgangen ist. Bei dieser Sachlage erscheint eine Schadensaufteilung im Verhältnisse 1 : 2 zu Lasten des Klägers angemessen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, die über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, die über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.