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Entscheidung 8 Ob 1586/93×

Entscheidung 8 Ob 1586/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1586/93

Entscheidungsdatum

04.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Simon T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Maria S*****, vertreten durch Dr.Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 24.März 1993, GZ 2 R 144/93-29, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Maria S***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil die rekursgerichtliche Beurteilung, die Rechtsmittelwerberin sei nach dem Inhalt ihres Vorbringens (Forderungsanmeldung ON 7: angebliche Zusage einer Entschädigung mittels letztwilliger Verfügung des Erblassers, die nicht verwirklicht wurde, weshalb nunmehr im Verlassenschaftsverfahren die Entgeltforderung angemeldet werde; ON 13: angebliches Versprechen des Erblassers, ihr das Sparbuch zu vermachen, doch sei eine derartige letztwillige Verfügung unterblieben, weshalb hiemit ziffernmäßig die volle Entgeltforderung angemeldet werde; ON 14: Aufrechterhaltung der vollen Entgeltforderung als Nachlaßforderung; Hinweis auf eine Aushändigung des Sparbuches durch den Erblasser mit der Absicht, ihr Eigentum am Sparguthaben zu verschaffen), vor dem Verlassenschaftsgericht als Nachlaßgläubigerin aufgetreten, sodaß ihr keine darüber hinausgehende Parteienstellung zukomme, keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und auch keine Verkennung der wesentlichen Rechtsfrage vorliegt.

Anmerkung

E31361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01586.93.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19930604_OGH0002_0080OB01586_9300000_000