Entscheidung 8 Ob 1588/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Dr. Gabriele Brandweiner-Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei G***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 24. April 1991, GZ 21 R 114/91-21, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1. dem behaupteten wesentlichen Verfahrensmangel diesfalls keine Bedeutung zukommt,Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1. dem behaupteten wesentlichen Verfahrensmangel diesfalls keine Bedeutung zukommt,
die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht,
die Frage, wie die Erklärung des Vertreters der Klägerin zu verstehen war, keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung hat, und 4. es sich hinsichtlich der nun behaupteten späteren Mitmiete der Garage iS des § 1 Abs 1 MRG um eine unzulässige Neuerung handelt, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob auch eine spätere Miete einer Garage in einem selbständigen Mietvertrag eine Mitmiete zu einer Wohnung iS des § 1 Abs 1 MRG begründen könnte (zur Möglichkeit der gleichzeitigen Mitmiete vgl 8 Ob 550/91 und 8 Ob 557/91).die Frage, wie die Erklärung des Vertreters der Klägerin zu verstehen war, keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung hat, und 4. es sich hinsichtlich der nun behaupteten späteren Mitmiete der Garage iS des Paragraph eins, Absatz eins, MRG um eine unzulässige Neuerung handelt, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob auch eine spätere Miete einer Garage in einem selbständigen Mietvertrag eine Mitmiete zu einer Wohnung iS des Paragraph eins, Absatz eins, MRG begründen könnte (zur Möglichkeit der gleichzeitigen Mitmiete vergleiche 8 Ob 550/91 und 8 Ob 557/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01588.91.0912.000
Dokumentnummer
JJT_19910912_OGH0002_0080OB01588_9100000_000