Der Rekurs ist zulässig (vgl Mayr in Rechberger ZPO3 § 24 Rz 4 und 5), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig vergleiche Mayr in Rechberger ZPO3 Paragraph 24, Rz 4 und 5), aber nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nach Rechtskraft der maßgeblichen Entscheidung eine Ablehnung des Richters nicht mehr erfolgen kann (RIS-Justiz RS0041933 mzwN, insb [T8]; Mayr aaO § 21 Rz 3 uva).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nach Rechtskraft der maßgeblichen Entscheidung eine Ablehnung des Richters nicht mehr erfolgen kann (RIS-Justiz RS0041933 mzwN, insb [T8]; Mayr aaO Paragraph 21, Rz 3 uva).
Nach § 84 Abs 1 KO kann das Konkursgericht dem Masseverwalter ua Weisungen erteilen. Zufolge des Abs 3 des § 84 KO sind Beschwerden eines Gläubigers oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters vom Konkursgericht zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung ist zufolge § 84 Abs 3 2. Satz KO aber kein Rechtsmittel zulässig. Dies gilt auch, soweit es darum geht, dem Masseverwalter dabei bestimmte Weisungen zu erteilen (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert KO § 84 Rz 16).Nach Paragraph 84, Absatz eins, KO kann das Konkursgericht dem Masseverwalter ua Weisungen erteilen. Zufolge des Absatz 3, des Paragraph 84, KO sind Beschwerden eines Gläubigers oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters vom Konkursgericht zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung ist zufolge Paragraph 84, Absatz 3, 2. Satz KO aber kein Rechtsmittel zulässig. Dies gilt auch, soweit es darum geht, dem Masseverwalter dabei bestimmte Weisungen zu erteilen (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert KO Paragraph 84, Rz 16).
Der hier maßgebliche Antrag, den Masseverwalter anzuweisen, die Amtshaftungsklage einzubringen, kann aber nur als eine solche Beschwerde verstanden werden. Dies gilt auch hinsichtlich des „in eventu" gestellten Antrags, deren Einbringung konkursbehördlich zu genehmigen, da eine solche Klage ja gar nicht vorhanden war. Die Ausführungen der Antragsteller haben sich im Ergebnis immer nur auf die Frage der Einbringung einer solchen Amtshaftungsklage bezogen.
Da also insgesamt nur von einer Beschwerde im Sinne des § 84 Abs 3 KO ausgegangen werden konnte, gegen die Entscheidung des Erstgerichts darüber aber zufolge der ausdrücklichen Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist, hat das Oberlandesgericht Wien zutreffend schon aus diesem Grund die Anträge auf Feststellung der Ausgeschlossenheit der Richter des Konkursgerichts zurückgewiesen.Da also insgesamt nur von einer Beschwerde im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, KO ausgegangen werden konnte, gegen die Entscheidung des Erstgerichts darüber aber zufolge der ausdrücklichen Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist, hat das Oberlandesgericht Wien zutreffend schon aus diesem Grund die Anträge auf Feststellung der Ausgeschlossenheit der Richter des Konkursgerichts zurückgewiesen.
Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Richter überhaupt als ausgeschlossen einzustufen wären.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.