Entscheidung 8 Ob 1591/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm R*****, vertreten durch Dr.Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Fritz K*****, vertreten durch Dr.Haslinger, Dr.Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen S 411.120,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.April 1993, GZ 4 R 199/92-23, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auf der Grundlage der vom Berufungsgericht teilweise abgeänderten Sachverhaltsfeststellungen die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, daß zufolge des für den Beklagten erkennbaren Einschreitens des Klägers für einen anderen Auftraggeber in der bloßen Annahme der Maklerdienste noch kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen ist, der Rechtsprechung entspricht (siehe S 7 des Aufhebungsbeschlusses 8 Ob 616/92).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil auf der Grundlage der vom Berufungsgericht teilweise abgeänderten Sachverhaltsfeststellungen die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, daß zufolge des für den Beklagten erkennbaren Einschreitens des Klägers für einen anderen Auftraggeber in der bloßen Annahme der Maklerdienste noch kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen ist, der Rechtsprechung entspricht (siehe S 7 des Aufhebungsbeschlusses 8 Ob 616/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01591.93.0617.000
Dokumentnummer
JJT_19930617_OGH0002_0080OB01591_9300000_000