Entscheidung 8 Ob 1597/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Ing.Norbert G*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Alleinerbin Eva G*****, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.April 1993, GZ 44 R 173/93-142, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Alleinerbin Eva G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil der Inhalt des Pflichtteilsübereinkommens vom 10.6.1986 und die Berichtigung der solcherart verglichenen - aus dem gesetzlichen wurde ein vertraglicher Zahlungsanspruch - Pflichtteilsrestforderungen das Substitutionsvermögen überhaupt nicht berührt und daher in der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die mit der dem Übereinkommen widersprechenden, weil verspätet erfolgten Berichtigung der verglichenen Pflichtteilsrestforderungen verbundenen Aufwendungen (Zinsen und Prozeßkosten) nicht dem Substitutionsvermögen angelastet werden können, keine Fehlbeurteilung liegt.Der außerordentliche Rekurs der Alleinerbin Eva G***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil der Inhalt des Pflichtteilsübereinkommens vom 10.6.1986 und die Berichtigung der solcherart verglichenen - aus dem gesetzlichen wurde ein vertraglicher Zahlungsanspruch - Pflichtteilsrestforderungen das Substitutionsvermögen überhaupt nicht berührt und daher in der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die mit der dem Übereinkommen widersprechenden, weil verspätet erfolgten Berichtigung der verglichenen Pflichtteilsrestforderungen verbundenen Aufwendungen (Zinsen und Prozeßkosten) nicht dem Substitutionsvermögen angelastet werden können, keine Fehlbeurteilung liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01597.93.0617.000
Dokumentnummer
JJT_19930617_OGH0002_0080OB01597_9300000_000