Entscheidung 8 Ob 1598/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr.Wilfried Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** A***** und 2. M***** A*****, beide vertreten durch Dr.Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 24.März 1992, GZ R 13/92-32, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil in den weitwendigen Rechtsmittelausführungen keine einzige erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, sondern lediglich in unzulässiger Weise versucht wird, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, daß die Beklagten mit der Mutter der Klägerin einen Mietvertrag abgeschlossen hatten und vereinbarungsgemäß höhere als ihrem Anteil entsprechende Betriebs- und Stromkosten als Mietzins zahlten, zu bekämpfen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil in den weitwendigen Rechtsmittelausführungen keine einzige erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, sondern lediglich in unzulässiger Weise versucht wird, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, daß die Beklagten mit der Mutter der Klägerin einen Mietvertrag abgeschlossen hatten und vereinbarungsgemäß höhere als ihrem Anteil entsprechende Betriebs- und Stromkosten als Mietzins zahlten, zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01598.92.0831.000
Dokumentnummer
JJT_19920831_OGH0002_0080OB01598_9200000_000