Entscheidung 8 Ob 1599/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee, Dr.Julius Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth M*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 8.April 1992, GZ 48 R 116/92-21, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1) die Beklagte nicht fallweise Lärm erregt hat; nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat sie seit Herbst 1989 ständig zu Tages- und Nachtzeiten derart Lärm erregt, daß die Wände zum Vibrieren gebracht wurden; 2) der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG regelmäßig kein Verschulden voraussetzt (MietSlg 37.412) und 3) sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des stillschweigenden Verzichts auseinandergesetzt hat; eine Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht wird nicht dargelegt, es ist auch nicht erkennbar, worin diese gelegen sein soll.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1) die Beklagte nicht fallweise Lärm erregt hat; nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat sie seit Herbst 1989 ständig zu Tages- und Nachtzeiten derart Lärm erregt, daß die Wände zum Vibrieren gebracht wurden; 2) der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG regelmäßig kein Verschulden voraussetzt (MietSlg 37.412) und 3) sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des stillschweigenden Verzichts auseinandergesetzt hat; eine Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht wird nicht dargelegt, es ist auch nicht erkennbar, worin diese gelegen sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01599.92.0831.000
Dokumentnummer
JJT_19920831_OGH0002_0080OB01599_9200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung