Entscheidung 8 Ob 1599/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.07.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter W*****, vertreten durch Dr.Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, wider die beklagten Parteien 1. Ludwig G*****, 2. Franz L*****, und
3. Helmut K*****, alle vertreten durch Dr.Johannes Schraffl, Rechtsanwalt in Attnang-Puchheim, wegen S 6,000.000,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25.Mai 1993, GZ 2
R 76/93-21, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Revisionswerber keinerlei Gründe darzulegen vermag, warum das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die in seiner Berufung enthaltene Rechtsrüge hinsichtlich des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten als nicht gesetzmäßig ausgeführt angesehen habe, der Hinweis auf nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz verfaßte und erst mit der Berufung vorgelegte Urkunden gegen das Neuerungsverbot verstößt und die Revision hinsichtlich des Erstbeklagten unrichtigerweise, weil entgegen den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen von einer erteilten Finanzierungszusage seitens der Beklagten ausgeht.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil der Revisionswerber keinerlei Gründe darzulegen vermag, warum das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die in seiner Berufung enthaltene Rechtsrüge hinsichtlich des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten als nicht gesetzmäßig ausgeführt angesehen habe, der Hinweis auf nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz verfaßte und erst mit der Berufung vorgelegte Urkunden gegen das Neuerungsverbot verstößt und die Revision hinsichtlich des Erstbeklagten unrichtigerweise, weil entgegen den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen von einer erteilten Finanzierungszusage seitens der Beklagten ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01599.93.0708.000
Dokumentnummer
JJT_19930708_OGH0002_0080OB01599_9300000_000