Entscheidung 8 Ob 16/05v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** R. Sch***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Richard Sch*****, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 131.951,85 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Kostenersatz in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 4. 5. 2005, 8 Ob 16/05v wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 521a Abs 1 Z 3 handelt es sich bei einem Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, zwar um einen zweiseitigen Rekurs, gemäß § 521a Abs 2 gilt der Abs 1 im Fall des Abs 1 Z 3 für außerordentliche Revisionsrekurse nur mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben. Gemäß § 508a Abs 2 hat das Revisionsgericht, wenn es nicht schon bei der ersten Prüfung findet, dass eine außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 zurückzuweisen ist, dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattet der Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.Gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, handelt es sich bei einem Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, zwar um einen zweiseitigen Rekurs, gemäß Paragraph 521 a, Absatz 2, gilt der Absatz eins, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, für außerordentliche Revisionsrekurse nur mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 507, 507 a, 507 b und 508 a ergeben. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, hat das Revisionsgericht, wenn es nicht schon bei der ersten Prüfung findet, dass eine außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, zurückzuweisen ist, dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattet der Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
Vorliegend wurde dem Beklagten die Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt. Ein Kostenersatz steht daher nicht zu.
Anmerkung
E77856
8Ob16.05v-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00016.05V.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20050630_OGH0002_0080OB00016_05V0000_000