Entscheidungsgründe:
Am 4. 6. 1973 geriet der von der Gattin des Klägers gelenkte PKW, dessen Halter der Kläger ist, beim Überholen des vom Erstbeklagten gelenkten LKWs im Ortsgebiet von K* auf der W*-Straße über den linken Fahrbahnrand hinaus und wurde beim Überfahren einer Bordsteinkante beschädigt. Die Zweitbeklagte ist die Halterin des vom Erstbeklagten gelenkten LKWs, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges.
Der Kläger begehrt Ersatz eines Schadens von S 4.974,56, und zwar der Reparaturkosten von S 1.874,56, einer Wertminderung von S 3.000,-- und der Barauslagen von S 100,--. Er macht Alleinverschulden des Erstbeklagten geltend. Seine Gattin habe nach Abgabe eines Hupsignals zum Überholen des LKWs angesetzt. Als sie sich auf dessen Höhe befunden habe, habe der Erstbeklagte den LKW plötzlich nach links gelenkt, sodaß sie zur Vermeidung einer Kollision gezwungen gewesen sei, den PKW über den linken Fahrbahnrand hinauszulenken.
Die Beklagten wenden Alleinverschulden der Gattin des Klägers ein. Der Erstbeklagte habe zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1 m eingehalten. Der PKW des Klägers sei nicht durch die Fahrweise des LKWs, der eine unveränderte Fahrlinie eingehalten habe, abgedrängt worden. Die Gattin des Klägers habe bei einer Breite der Fahrbahn an der Unfallstelle von 4,80 m und einer Breite des LKWs von 2,50 m gar nicht genügend Platz zum Überholen gehabt und daher die Fahrbahn verlassen und über den linken Fahrbahnrand hinauslenken müssen.
Das Erstgericht, das von einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 1 : 2 zu Lasten des Klägers ausging, gab der Klage hinsichtlich eines Betrages von S 1.658,18 statt und wies das Mehrbegehren von S 3.316,38 ab.
Das Berufungsgericht, das vom Alleinverschulden der Gattin des Klägers ausging, bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im abweisenden Teil und änderte es im stattgebenden Teil im Sinne der Abweisung der Klage ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z. 2 und Z. 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgerichte zurückzuverweisen.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgerichte zurückzuverweisen.
Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Das Berufungsgericht ging nach Beweiswiederholung hinsichtlich des Unfallsgeschehens von folgendem Sachverhalt aus:
Die W*-Straße ist eine Einbahnstraße, die von Norden nach Süden verläuft. Die Unfallstelle befindet sich im Auslauf einer starken Linkskurve auf der Höhe eines Kanalgitters, das sich außerhalb des linken Fahrbahnrandes befindet (Bezugslinie). Die asphaltierte Fahrbahn hat zunächst eine Breite von 5,60 m, sie verschmälert sich 30 m vor dem Kanalgitter auf 5,20 m und auf der Höhe des Kanalgitters auf 4,80 m. Die Breite des LKWs betrug 2,50 m und jene des PKWs 1,60 m. Beiderseits der Fahrbahn befinden sich 30 cm breite Granitbordüren und daran anschließend im Niveau der Fahrbahn ein 40 cm breites Bankett. Beim Kanalgitter besteht eine erhöhte Bordsteinkante. 71 m vor dem Kanalgitter besteht Sicht bis zum Kanalgitter und 80 m darüber hinaus. 20 m nach dem Kanalgitter setzt eine Rechtskurve ein. Der mit einem Fahrtenschreiber ausgestattete LKW fuhr auf der Einbahnstraße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h. und hielt zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1 m ein. Die Gattin des Klägers, die schon einige Zeir hinter dem LKW nachgefahren war, setzte nach Betätigung des linken Blinkers und Abgabe eines Hupzeichens 72 m vor dem Kanalgitter zum Überholen des LKWs an. 55 m vor dem Kanalgitter geriet die Gattin des Klägers mit den linken Rädern des PKWs auf die an den linken Fahrbahnrand angrenzende Wiese und erreichte auf der Höhe des Kanalgitters mit der Vorderfront des PKWs die Höhe des Führerhauses des LKWs. Sie gab schon vorher, als sie etwa den LKW erreicht hatte, ein zweites Hupsignal. Der Erstbeklagte, der dieses Hupsignal hörte, sah daraufhin im Außenspiegel den PKW auf der Höhe des Endes der Bordwand des 8 m langen LKWs, lenkte den LKW weiter nach rechts, bremste und kam 15 m nach dem Kanalgitter zum Stillstand. Beim Überfahren der Bordsteinkante um das Kanalgitter hob es den PKW, der dadurch beschädigt wurde. Dieser kam 10 m nach dem Kanalgitter zum Stillstand. Die im Gras verlaufende Radspur des PKWs begann 55 m vor dem Kanalgitter und reichte 4 bis 5 m darüber hinaus. Die Spur war nicht unterbrochen, hatte keinen Knick und erreichte den größten Abstand vom Fahrbahnrand ungefähr in der Mitte ihrer Gesamtlänge. Bei einem Überholbeginn 72 m vor dem Kanalgitter aus einem Tiefenabstand von 5 m zum LKW und aus einer gleichen Geschwindigkeit wie der LKW (43 km/h) beträgt der relative Aufholweg des PKWs, der auf Höhe des Kanalgitters mit seiner Spitze die Vorderfront des LKWs erreichte, 13 m auf einer absoluten Überholstrecke von 72 m. Der LKW legte die Strecke von 72 m in 6,26 Sekunden zurück. Die mittlere Beschleunigung des PKWs betrug auf dieser Überholstrecke während der 6,26 Sekunden 0,66 m sec2, was auf ein äußerst zögerndes Überholmanöver der Gattin des Klägers hindeutet. Denn der PKW des Klägers der Type Madzda-Coupe hätte im Geschwindigkeitsbereich 40 bis 60 km/h bei starkem Gasgeben einen Beschleunigungswert von mindestens 2 m sec2 erreichen können. Auf der Höhe des Kanalgitters erreichte der PKW bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h eine Endgeschwindigkeit von 58 km/h. Bei einem ordnungsgemäßen Überholen aus einem Tiefenabstand von 5 m wäre ein Überholweg von mindestens 23 m notwendig gewesen. Bei einer Beschleunigung von 2 m sec2 ist für das Durchfahren dieser Strecke eine Zeit von 4,8 sec notwendig. Die Endgeschwindigkeit beträgt dann 77,5 km/h. In der Zeit von 4,8 sec hätte der LKW eine Strecke von 57 m zurückgelegt. Das Ende des Überholens wäre dann rund 8 m nach dem Kanalgitter gelegen gewesen. Bei einem voll beschleunigten Überholmanöver hätte zwar die Sicht ausgereicht, die allmähliche Verringerung der Fahrbahnbreite hätte aber zu einer Verringerung der Seitenabstände der Fahrzeuge geführt. Für die Zurücklegung der Strecke von 17 m vom Überholbeginn (72 m vor dem Kanalgitter) bis zum Beginn der im Grase verlaufenden Radspur des PKWs (55 m vor dem Kanalgitter) hätte der PKW bei einer mittleren Geschwindigkeit von 45 km/h 1,36 sec benötigt. Auf Grund seiner geringen Beschleunigung hätte der PKW in dieser Zeit das Heck des LKWs noch nicht erreicht.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Gattin des Klägers das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe. Sie habe gegen das Überholverbot des § 16 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen, da für ein gefahrloses Überholen nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei. Auf der Höhe des Kanalgitters habe sich die Breite der Fahrbahn auf 4,80 m verringert. Bei einer Breite des LKWs von 2,50 m und dessen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1 m sei für den 1,60 m breiten PKW nur mehr eine Durchfahrtslücke von 1,30 m verblieben. Die Gattin des Klägers habe auch gegen das Überholverbot des § 16 Abs. 1 lit. b StVO verstoßen, da sie unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsrelation der beiden Fahrzeuge beim Überholen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, was den Überholvorgang absolut unzulässig gemacht habe. Dem Erstbeklagten könne ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO nicht angelastet werden. Ein Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1 m auf einer 5,50 m breiten Einbahnstraße sei auch beim Überholtwerden zulässig. Zumindest würde ein Mitverschulden des Erstbeklagten im Vergleich zum Fehlverhalten der Gattin des Klägers derart in den Hintergrund treten, daß es vernachlässigt werden könnte.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Gattin des Klägers das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe. Sie habe gegen das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO verstoßen, da für ein gefahrloses Überholen nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei. Auf der Höhe des Kanalgitters habe sich die Breite der Fahrbahn auf 4,80 m verringert. Bei einer Breite des LKWs von 2,50 m und dessen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1 m sei für den 1,60 m breiten PKW nur mehr eine Durchfahrtslücke von 1,30 m verblieben. Die Gattin des Klägers habe auch gegen das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO verstoßen, da sie unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsrelation der beiden Fahrzeuge beim Überholen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, was den Überholvorgang absolut unzulässig gemacht habe. Dem Erstbeklagten könne ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO nicht angelastet werden. Ein Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1 m auf einer 5,50 m breiten Einbahnstraße sei auch beim Überholtwerden zulässig. Zumindest würde ein Mitverschulden des Erstbeklagten im Vergleich zum Fehlverhalten der Gattin des Klägers derart in den Hintergrund treten, daß es vernachlässigt werden könnte.