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Entscheidung 8 Ob 1601/93×

Entscheidung 8 Ob 1601/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1601/93

Entscheidungsdatum

24.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert V*****, vertreten durch Dr.Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Renate V*****, vertreten durch Dr.Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 161.293,08 infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 22.März 1993, GZ 44 R 2075/92-22, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil nach dem Inhalt des Scheidungsurteiles erster und zweiter Instanz die Eheverfehlungen der nunmehrigen Beklagten gegenüber jenen des aus überwiegendem Verschulden geschiedenen nunmehrigen Klägers "in den Hintergrund treten", zumal ihre ae Beziehungen zu einem anderen Mann - nach den bindenden vorinstanzlichen Feststellungen - "auf die Zerrüttung der Ehe keinen Einfluß mehr hatten", und die hierauf gegründete Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe dem im Scheidungsverfahren zum vollen Kostenersatz verurteilten Kläger 1/10 seiner zur Erforschung und zum Nachweis der ae Beziehungen der Beklagten aufgewendeten Detektivkosten zu ersetzen, eine auf der Grundlage der übereinstimmenden Entscheidungen 6 Ob 580/83 = JBl 1986, 524 und 6 Ob 593/90 gelöste Frage des Einzelfalles bildet (das ideelle Interesse, eherechtlich erhebliche Umstände zu erfahren, ist an der Bedeutung des offenzulegenden ehewidrigen Verhaltens zu bewerten).

Anmerkung

E31372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01601.93.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19930624_OGH0002_0080OB01601_9300000_000