Entscheidung 8 Ob 1604/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt L*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und Dr.Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei W***** Zementwerke ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 4,649.538,- S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6.April 1994, GZ 7 R 11/93-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Haftung der beklagten Partei für die schädlichen Folgen der von ihr empfohlenen baulichen Sanierungsmaßnahmen ist zu bejahen, weil die Errichtung der gegenständlichen "Referenzanlage" und der damit verbundene Vertrieb ihrer Produkte ihr zum wirtschaftlichen Vorteil gereichte und sie somit ihren "nachteiligen Rat" (§ 1300 ABGB) keineswegs "selbstlos" und "freigiebig" (vgl SZ 58/209 = EvBl 1986/106; § 917 ABGB) erteilte.Die Haftung der beklagten Partei für die schädlichen Folgen der von ihr empfohlenen baulichen Sanierungsmaßnahmen ist zu bejahen, weil die Errichtung der gegenständlichen "Referenzanlage" und der damit verbundene Vertrieb ihrer Produkte ihr zum wirtschaftlichen Vorteil gereichte und sie somit ihren "nachteiligen Rat" (Paragraph 1300, ABGB) keineswegs "selbstlos" und "freigiebig" vergleiche SZ 58/209 = EvBl 1986/106; Paragraph 917, ABGB) erteilte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB01604.94.0112.000
Dokumentnummer
JJT_19950112_OGH0002_0080OB01604_9400000_000