Entscheidung 8 Ob 1605/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P***, Transportunternehmer, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anton N***, Kaufmann, vertreten durch Dr. Dietrich
Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,934.291,72 sA (Revisionsstreitwert S 1,896.108,72 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. September 1990, GZ 1 R 399/89-79, den
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht das Vorliegen von konstitutiven Anerkenntnissen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1975, 206; SZ 51/176 uva) zu Recht bejaht hat; das Anerkenntnis muß vom Berechtigten nur angenommen werden (JBl 1978, 254); Schriftform ist für Anerkenntnisverträge nicht erforderlich; die fehlende Unterschrift des Berechtigten auf den schriftlichen konstitutiven Anerkenntnissen des Verpflichteten ist daher ohne Belang.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Berufungsgericht das Vorliegen von konstitutiven Anerkenntnissen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1975, 206; SZ 51/176 uva) zu Recht bejaht hat; das Anerkenntnis muß vom Berechtigten nur angenommen werden (JBl 1978, 254); Schriftform ist für Anerkenntnisverträge nicht erforderlich; die fehlende Unterschrift des Berechtigten auf den schriftlichen konstitutiven Anerkenntnissen des Verpflichteten ist daher ohne Belang.
Anmerkung
E22785
8Ob1605.90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01605.9.1213.000
Dokumentnummer
JJT_19901213_OGH0002_0080OB01605_9000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung