Entscheidung 8 Ob 1608/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
8Ob1608/91 (8Ob1609/91, 8Ob1610/91, 8Ob1611/91)
Entscheidungsdatum
05.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 18.Dezember 1988 verstorbenen Karl H*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Kollisionskuratorin Dr.Elisabeth W*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 15.Mai 1991, GZ R 466-470/91-54, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Kollisionskuratorin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weilDer außerordentliche Rekurs der Kollisionskuratorin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil
a) Doppelvertretung grundsätzlich zulässig ist (Strasser in Rummel2, Rz 22 zu § 1009);a) Doppelvertretung grundsätzlich zulässig ist (Strasser in Rummel2, Rz 22 zu Paragraph 1009,);
b) die Ermittlung des Schätzwertes einer Liegenschaft unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG darstellt, undb) die Ermittlung des Schätzwertes einer Liegenschaft unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darstellt, und
c) im Punkt 3 des Beschlusses ON 45 die Zinsen der Erbteilsforderung der mj. Susanne der Mutter zur Bestreitung des Unterhaltes der Minderjährigen überlassen wurden; da im übrigen über Zinsen nicht abgesprochen wurde, können sie der mj. Susanne auch nicht entgangen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01608.91.0905.000
Dokumentnummer
JJT_19910905_OGH0002_0080OB01608_9100000_000