Entscheidung 8 Ob 1612/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** Johann H*****, vertreten durch den Sachwalter ***** K*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 1.Juli 1991, GZ 18 R 371/91-65, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die bisherige Sachwalterin durch Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses in ihrer durch die §§ 262, 282 ABGB bestimmten Rechtsstellung verletzt wurde, sodaß sie zum Rekurs legitimiert war, und ihrem Rechtsmittel vom Rekursgericht zu Recht Folge gegeben wurde; die Rechnungslegung stellt eine nicht substituierbare höchstpersönliche Pflicht dar.Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil die bisherige Sachwalterin durch Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses in ihrer durch die Paragraphen 262, 282, ABGB bestimmten Rechtsstellung verletzt wurde, sodaß sie zum Rekurs legitimiert war, und ihrem Rechtsmittel vom Rekursgericht zu Recht Folge gegeben wurde; die Rechnungslegung stellt eine nicht substituierbare höchstpersönliche Pflicht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01612.91.0905.000
Dokumentnummer
JJT_19910905_OGH0002_0080OB01612_9100000_000