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Entscheidung 8 Ob 1612/92×

Entscheidung 8 Ob 1612/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1612/92

Entscheidungsdatum

31.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele S*****, vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Franz H*****, vertreten durch Dr.Gernot und Dr.Stephan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden und 2) Dr.Manfred V*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 212.500 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Mai 1992 , GZ 11 R 76/92-41 , den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1) der Klägerin niemals zugesagt wurde, daß die ihr zur ausschließlichen Nutzung zustehende Fläche ein Ausmaß von 500 m2 habe (es wurde ihr vielmehr erklärt, daß der "Fahnenstiel" der Parzelle von den Anrainern benutzt werde und daß ihr das ausschließliche Nutzungsrecht nicht hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Fläche zustehe); und

2) der Zweitbeklagte die Klägerin darüber aufgeklärt hat, daß ihr hinsichtlich der gemeinschaftlich benutzten Fläche kein ausschließliches Nutzungsrecht zustehe; die Klägerin wurde sohin darüber informiert, daß ihr nicht 500 m2 zum alleinigen Gebrauch zustehen. Im Punkt römisch zwei des Kaufvertrages wurde der Klägerin nicht schlechthin das alleinige Gebrauchsrecht an der südlichen Liegenschaftshälfte eingeräumt, sondern nur "im Rahmen des zukünftigen Wohnungseigentums". Daß es sich um ein Fahnengrundstück handelt, war der Klägerin bereits aus dem Parzellierungsplan bekannt. Es ist somit nicht erkennbar, wodurch das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen sein soll.

Anmerkung

E30252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01612.92.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19920831_OGH0002_0080OB01612_9200000_000