Entscheidung 8 Ob 1616/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Gudrun S***** und 2.) Holger S*****, beide vertreten durch Dr.Walter Prunbauer, Dr.Friedrich Prunbauer, Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 27.November 1991, GZ 41 R 753/91-16, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil Zufolge der auch auf Grund der eigenen Aussagen der Beklagten festgestellten mangelnden Einigung der Parteien über den ausdrücklich verhandelten und nicht wieder fallengelassenen Vertragspunkt der zumindest teilweise gesetzlich zulässigen Ablösezahlung kein Mietvertrag zustandegekommen ist.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil Zufolge der auch auf Grund der eigenen Aussagen der Beklagten festgestellten mangelnden Einigung der Parteien über den ausdrücklich verhandelten und nicht wieder fallengelassenen Vertragspunkt der zumindest teilweise gesetzlich zulässigen Ablösezahlung kein Mietvertrag zustandegekommen ist.
Der Antrag des Revisionsgegners aus Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners aus Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01616.92.0910.000
Dokumentnummer
JJT_19920910_OGH0002_0080OB01616_9200000_000