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Entscheidung 8 Ob 1617/93×

Entscheidung 8 Ob 1617/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1617/93

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Monika H*****, Sparkassenangestellte, ***** vertreten durch Dr.Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider den Antragsgegner Johann H*****, Schlossermeister, ***** vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlicher Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 1.Juni 1993, GZ 1 R 62/93-32, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Rekurse der Parteien werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil

1. der gerügte Mangel des Rekursverfahrens nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), der Sachverständige auf AS 107 ausgeführt hat, daß der von ihm ermittelte Schätzwert dem auf dem Realitätenmarkt erzielbaren Preis, somit dem Verkehrswert, entspreche und diese Wertermittlung einer Liegenschaft in den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich fällt (SZ 54/149);

2. die Ausmessung der Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat und nur eine eklatante - hier nicht vorliegende - Überschreitung dieses Ermessens vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden könnte (5 Ob 81/91; 8 Ob 1567/92).

Anmerkung

E33454

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01617.93.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19930930_OGH0002_0080OB01617_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung