Entscheidung 8 Ob 1618/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann R*****, vertreten durch Dr.Klaus Steiner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, wegen Abgabe einer Willenserklärung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29.April 1993, GZ 6 R 47/93-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) der Kläger wegen der durch die Beklagte im Bauverfahren erfolgten Bestreitung ihrer vergleichsweisen Anerkennung des Grenzverlaufes ein Rechtsschutzinteresse an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer dem Vergleich entsprechenden Willenserklärung im Bauverfahren hat; 2.) nach den Wortlaut der Punkte 1.) und 2.) des Vergleiches sowie auf Grund der vorinstanzlichen Feststellungen über die diesbezügliche übereinstimmende Parteienabsicht der Vergleichspartner in der Vergleichsauslegung durch die Vorinstanzen keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann und 3.) der berufungsgerichtliche Beschluß über die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar und auf den neuerlich behaupteten Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges daher nicht mehr einzugehen ist.Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) der Kläger wegen der durch die Beklagte im Bauverfahren erfolgten Bestreitung ihrer vergleichsweisen Anerkennung des Grenzverlaufes ein Rechtsschutzinteresse an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer dem Vergleich entsprechenden Willenserklärung im Bauverfahren hat; 2.) nach den Wortlaut der Punkte 1.) und 2.) des Vergleiches sowie auf Grund der vorinstanzlichen Feststellungen über die diesbezügliche übereinstimmende Parteienabsicht der Vergleichspartner in der Vergleichsauslegung durch die Vorinstanzen keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann und 3.) der berufungsgerichtliche Beschluß über die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar und auf den neuerlich behaupteten Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges daher nicht mehr einzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01618.93.0909.000
Dokumentnummer
JJT_19930909_OGH0002_0080OB01618_9300000_000