Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 1619/93×

Entscheidung 8 Ob 1619/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1619/93

Entscheidungsdatum

09.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj.Laura F***** infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Andrea F*****, vertreten durch Dr.Stephan Duschel und Dr.Robert Starzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5.Mai 1993, GZ 47 R 225,226/93-175, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Mutter Andrea F***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil 1.) die Durchsetzung von Besuchsrechtstiteln schon grundsätzlich nicht durch weitwendige Verfahren über wenig aussichtsreiche Änderungsanträge in Frage gestellt werden darf (EFSlg 42.400, 50.019) und sich hier der Antrag auf Aussetzung des Besuchsrechtes bereits als unberechtigt erwiesen hat, zumal 2.) nach den auf eingeholte Sachverständigengutachten und weitere Beweismittel gegründeten, für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen die durch die Besuchsrechtsausübung angeblich drohende gesundheitliche Gefährdung der Minderjährigen nicht vorliegt, und 3.) der Frage der Höhe einer verhängten Beugestrafe keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Anmerkung

E31707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01619.93.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19930909_OGH0002_0080OB01619_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung