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Entscheidung 8 Ob 1624/92×

Entscheidung 8 Ob 1624/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1624/92

Entscheidungsdatum

10.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr.Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge außerordentlichen Rekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1992, GZ 47 R 3042, 3043/92-15, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1.) die rekursgerichtliche Beurteilung, daß hinsichtlich des dringenden Wohnungsbedarfes der Antragstellerin vergleiche SZ 50/81) ein hinreichend erkennbares Vorbringen vorliege, keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und

2.) auf der Grundlage des von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt erachteten Sachverhaltes die Voraussetzungen des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO erfüllt sind, zumal die Antragstellerin im Sinne der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung auch die Dauer des Betretungsverbotes angegeben hat.

Anmerkung

E33324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01624.92.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19920910_OGH0002_0080OB01624_9200000_000