Entscheidung 8 Ob 1626/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hermine D*****, vertreten durch Dr.Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Friedrich D*****, vertreten durch Dr.Stephan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterhalt und einstweiliger Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Klägerin, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 2.Juni 1993, GZ R 307/93-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Klägerin wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich keine Rechnungslegungspflicht des Unterhaltspflichtigen besteht (Fasching II 93; SZ 30/54) und 2.) der rekursgerichtlichen Beurteilung, dem Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Verbotes der schenkungsweisen Veräußerung angeblichen Vermögens des Beklagten fehle die erforderliche Bestimmtheit, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Klägerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich keine Rechnungslegungspflicht des Unterhaltspflichtigen besteht (Fasching römisch zwei 93; SZ 30/54) und 2.) der rekursgerichtlichen Beurteilung, dem Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Verbotes der schenkungsweisen Veräußerung angeblichen Vermögens des Beklagten fehle die erforderliche Bestimmtheit, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01626.93.0909.000
Dokumentnummer
JJT_19930909_OGH0002_0080OB01626_9300000_000