Entscheidung 8 Ob 1627/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Klaus E***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Univ.Prof.Mag.Dr. Kurt E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24. Juli 1992, GZ 2 b R 109/92-399, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Univ.Prof.Mag.Dr. Kurt E***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil zwar zur pflichtgemäßen amtswegigen Wahrung des Kindeswohles eine Mitteilung über den Stand des inländischen Pflegschaftsverfahrens an das italienische Pflegschaftsgericht mit dem Ersuchen, hierauf bei seinen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, jedenfalls erforderlich sein wird, jedoch zwischen der am ***** erfolgten rekursgerichtlichen Beschlußfassung und dem am ***** gestellten Antrag des Vaters ein derart kurzer Zeitraum liegt, daß diese Betreibung noch nicht gerechtgefertigt erscheint; die Verständigung des anderen Elternteiles durch den obsorgeberechtigten Elternteil gemäß § 178 ABGB muß nur nachweislich sein.Der außerordentliche Rekurs des Vaters Univ.Prof.Mag.Dr. Kurt E***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil zwar zur pflichtgemäßen amtswegigen Wahrung des Kindeswohles eine Mitteilung über den Stand des inländischen Pflegschaftsverfahrens an das italienische Pflegschaftsgericht mit dem Ersuchen, hierauf bei seinen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, jedenfalls erforderlich sein wird, jedoch zwischen der am ***** erfolgten rekursgerichtlichen Beschlußfassung und dem am ***** gestellten Antrag des Vaters ein derart kurzer Zeitraum liegt, daß diese Betreibung noch nicht gerechtgefertigt erscheint; die Verständigung des anderen Elternteiles durch den obsorgeberechtigten Elternteil gemäß Paragraph 178, ABGB muß nur nachweislich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01627.92.0910.000
Dokumentnummer
JJT_19920910_OGH0002_0080OB01627_9200000_000