Entscheidung 8 Ob 1628/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael J*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) K***** und 2.) Gerald N*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1991, GZ 1 R 69/91-13, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sich die vom Berufungsgericht als "früher widersprechend" bezeichnete Rechtsprechung nur auf das zugunsten der Berufungs- und nunmehrigen Revisionswerber abgewiesene Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren bezieht und die von der außerordentlichen Revision bekämpfte Stattgebung des Unterlassungsbegehrens durch die Rechtsprechung gedeckt ist.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil sich die vom Berufungsgericht als "früher widersprechend" bezeichnete Rechtsprechung nur auf das zugunsten der Berufungs- und nunmehrigen Revisionswerber abgewiesene Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren bezieht und die von der außerordentlichen Revision bekämpfte Stattgebung des Unterlassungsbegehrens durch die Rechtsprechung gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01628.91.1018.000
Dokumentnummer
JJT_19911018_OGH0002_0080OB01628_9100000_000