Entscheidung 8 Ob 1628/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Karl M***** und 2) Christine M*****, beide Angestellte, ********** beide vertreten durch Dr.Michael Göbel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Georg Getreuer, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 14/5 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Andreas H*****, ***** wegen 148.542,14 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Oktober 1995, GZ 17 R 111/95-34, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Gegenüber dem Besteller besteht im Falle fahrlässigen Zusammenwirkens mehrerer Professionisten eine Solidarhaftung gemäß § 1302 ABGB auch im Fall unterschiedlicher Gewichtung der Fahrlässigkeit. Eine "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" träte nur ein, wenn mit der fahrlässigen Handlung des Dritten nach der Lebenserfahrung bzw dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war, was aber hier nicht der Fall ist (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 18 zu § 1295 mit Judikaturzitaten).Gegenüber dem Besteller besteht im Falle fahrlässigen Zusammenwirkens mehrerer Professionisten eine Solidarhaftung gemäß Paragraph 1302, ABGB auch im Fall unterschiedlicher Gewichtung der Fahrlässigkeit. Eine "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" träte nur ein, wenn mit der fahrlässigen Handlung des Dritten nach der Lebenserfahrung bzw dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war, was aber hier nicht der Fall ist vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 18 zu Paragraph 1295, mit Judikaturzitaten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB01628.95.0125.000
Dokumentnummer
JJT_19960125_OGH0002_0080OB01628_9500000_000