Entscheidung 8 Ob 163/97x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Herlind W*****, vertreten durch Dr.Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, wider den Antragsgegner Alex P*****, vertreten durch Dr.Hans Paternioner und Dr.Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Enthebung eines Hausverwalters, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9.April 1997, GZ 3 R 329/96k-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus; es wurde in mehreren Punkten ein als gravierend zu beurteilendes Fehlverhalten des Antragsgegners festgestellt, das seine Enthebung als Hausverwalter auf jeden Fall rechtfertigt, auch wenn er ein unentziehbares vertragsmäßig eingeräumtes Verwaltungsrecht hätte (Gamerith in Rummel ABGB2 § 836 Rz 6; SZ 18/230; MietSlg 28.098 ua), sodaß hier dahinstehen kann, ob nicht nur eine jederzeit widerrufbare Bevollmächtigung vorliegt (MietSlg 30.147).Der Revisionsrekurs geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus; es wurde in mehreren Punkten ein als gravierend zu beurteilendes Fehlverhalten des Antragsgegners festgestellt, das seine Enthebung als Hausverwalter auf jeden Fall rechtfertigt, auch wenn er ein unentziehbares vertragsmäßig eingeräumtes Verwaltungsrecht hätte (Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 836, Rz 6; SZ 18/230; MietSlg 28.098 ua), sodaß hier dahinstehen kann, ob nicht nur eine jederzeit widerrufbare Bevollmächtigung vorliegt (MietSlg 30.147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00163.97X.0710.000
Dokumentnummer
JJT_19970710_OGH0002_0080OB00163_97X0000_000