Entscheidung 8 Ob 1633/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj.Mario E***** infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Roman E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 11.Mai 1993, GZ 2 R 233/93-139, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen der Vater nicht bewiesen hat, daß sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber jenen bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches zu seinen Ungunsten verändert hätten.Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen der Vater nicht bewiesen hat, daß sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber jenen bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches zu seinen Ungunsten verändert hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01633.93.0909.000
Dokumentnummer
JJT_19930909_OGH0002_0080OB01633_9300000_000