Entscheidung 8 Ob 1639/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Erich Kodek, Dr.Birgit Jelinek und Dr.Ronald Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Erwin M*****, und 2) Friedrich M*****, beide vertreten durch Dr.Heinz-Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 107.745,60 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Mai 1993, GZ 14 R 52/93-20, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Beklagten in keiner Weise gehindert waren, bereits in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und unter Beweis zu stellen, das zur Entkräftung des Anspruches der klagenden Partei zu führen geeignet gewesen wäre; es ergibt sich aus den Klagevorbringen eindeutig und muß den Beklagten infolge ihrer - das Zivilgericht nicht bindenden - rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung klargewesen sein, daß sie der Unterschlagung der Geldbrieftasche beschuldigt waren.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Beklagten in keiner Weise gehindert waren, bereits in erster Instanz ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und unter Beweis zu stellen, das zur Entkräftung des Anspruches der klagenden Partei zu führen geeignet gewesen wäre; es ergibt sich aus den Klagevorbringen eindeutig und muß den Beklagten infolge ihrer - das Zivilgericht nicht bindenden - rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung klargewesen sein, daß sie der Unterschlagung der Geldbrieftasche beschuldigt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01639.93.0916.000
Dokumentnummer
JJT_19930916_OGH0002_0080OB01639_9300000_000