Aus der Begründung:
Unbestritten ist, daß der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 1972 rechtzeitig vom Antragsteller, dem Gesellschafter Dimitri P, aufgekundigt wurde. Diese dem § 132 HGB gemäße Aufkündigung hat an sich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, doch hat die Antragsgegnerin diese Wirkung unter Hinweis darauf, daß die Aufkündigung gegen Treu und Glauben verstoße, bestritten. Sie hat zur Erhärtung ihres Standpunktes Umstände angeführt, für deren Überprüfung der Weg des Rechtsstreites erforderlich ist, weil die Mittel des Außerstreitverfahrens dazu nicht ausreichen. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Liquidators nach § 146 Abs. 2 HGB wurde mit Recht angenommen (§ 145 FGG i. d. F. des BGBl. 21/1946). Es sollte mit dieser von der im deutschen Rechtsbereich geltenden Zuständigkeitsregelung abweichenden Regelung die vor Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches mit Billigung der Rechtslehre gehandhabte Übung, wonach für die Ernennung und Abberufung des Liquidators das Registergericht zuständig war, wiederhergestellt werden (vgl. SZ 27/232). Diese Ansicht wird auch dadurch erhärtet, daß das Rechtspflegergesetz BGBl. 180/1962 in seinem § 18, der den Wirkungskreis des Rechtspflegers in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters behandelt, auch die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren (§§ 146 Abs. 2, 147 HGB) aufzählt, sohin davon ausgeht, daß diese Aufgabe dem Registergericht zusteht. § 127 FGG, der Bestandteil der österreichischen Rechtsnormen ist, räumt nun dem Registergericht das Recht ein, die beantragte Verfügung auszusetzen, wenn diese von der Beurteilung eines strittigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, bis über das Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreites entschieden ist. Diese Möglichkeit steht dem Gericht auch im Falle des § 146 Abs. 2 HGB offen, weil es, wie oben dargelegt, auch in diesem Falle als Registergericht einschreitet. Es ist daher dem Gesetz entsprechend und wegen der für die Erlassung der begehrten Verfügung erforderlichen Klärung der Vorfrage, ob die Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses wirksam ist, zweckmäßig, die Entscheidung darüber auf den Rechtsweg zu verweisen. In diesem Punkte ist demnach der Entscheidung des Erstgerichtes zu folgen (vgl. auch 8 Ob 128/63, verkürzt veröffentlicht im EvBl. 1963/358, 491).Unbestritten ist, daß der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 1972 rechtzeitig vom Antragsteller, dem Gesellschafter Dimitri P, aufgekundigt wurde. Diese dem Paragraph 132, HGB gemäße Aufkündigung hat an sich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, doch hat die Antragsgegnerin diese Wirkung unter Hinweis darauf, daß die Aufkündigung gegen Treu und Glauben verstoße, bestritten. Sie hat zur Erhärtung ihres Standpunktes Umstände angeführt, für deren Überprüfung der Weg des Rechtsstreites erforderlich ist, weil die Mittel des Außerstreitverfahrens dazu nicht ausreichen. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Liquidators nach Paragraph 146, Absatz 2, HGB wurde mit Recht angenommen (Paragraph 145, FGG i. d. F. des Bundesgesetzblatt 21 aus 1946,). Es sollte mit dieser von der im deutschen Rechtsbereich geltenden Zuständigkeitsregelung abweichenden Regelung die vor Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches mit Billigung der Rechtslehre gehandhabte Übung, wonach für die Ernennung und Abberufung des Liquidators das Registergericht zuständig war, wiederhergestellt werden vergleiche SZ 27/232). Diese Ansicht wird auch dadurch erhärtet, daß das Rechtspflegergesetz Bundesgesetzblatt 180 aus 1962, in seinem Paragraph 18,, der den Wirkungskreis des Rechtspflegers in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters behandelt, auch die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren (Paragraphen 146, Absatz 2, 147, HGB) aufzählt, sohin davon ausgeht, daß diese Aufgabe dem Registergericht zusteht. Paragraph 127, FGG, der Bestandteil der österreichischen Rechtsnormen ist, räumt nun dem Registergericht das Recht ein, die beantragte Verfügung auszusetzen, wenn diese von der Beurteilung eines strittigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, bis über das Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreites entschieden ist. Diese Möglichkeit steht dem Gericht auch im Falle des Paragraph 146, Absatz 2, HGB offen, weil es, wie oben dargelegt, auch in diesem Falle als Registergericht einschreitet. Es ist daher dem Gesetz entsprechend und wegen der für die Erlassung der begehrten Verfügung erforderlichen Klärung der Vorfrage, ob die Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses wirksam ist, zweckmäßig, die Entscheidung darüber auf den Rechtsweg zu verweisen. In diesem Punkte ist demnach der Entscheidung des Erstgerichtes zu folgen vergleiche auch 8 Ob 128/63, verkürzt veröffentlicht im EvBl. 1963/358, 491).
Nach § 127 FGG kann das Registergericht, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. Ebenso wie nach § 2 Abs. 2 Z. 7 AußStrG der Außerstreitrichter nicht befugt ist, den Beteiligten hinsichtlich der auf den Rechtsweg gehörigen Streitpunkte eine Fallfrist mit materiellen Säumnisfolgen zu setzen (vgl. SZ 8/342, SZ 41/30), kann auch das Registergericht nicht bei der Fristbestimmung nach § 127 FGG einen Rechtsnachteil androhen. Zweckmäßigerweise muß es der Partei, die ein Interesse an der strittigen Feststellung hat, überlassen bleiben, eine entsprechende Klage einzubringen. Im vorliegenden Fall wäre dem Antragsteller nicht gedient, wenn der die Wirksamkeit der Aufkündigung bestreitenden Antragsgegnerin aufgetragen würde, innerhalb einer bestimmten Frist die Klage zu erheben, weil im Falle der Nichtbeachtung dieses Auftrages vom Registergericht keine Sanktion gesetzt werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat demnach wohl das Verfahren nach § 127 FGG ausgesetzt, von einem Auftrag an einen der Beteiligten zur Klagseinbringung aber abgesehen.Nach Paragraph 127, FGG kann das Registergericht, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. Ebenso wie nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG der Außerstreitrichter nicht befugt ist, den Beteiligten hinsichtlich der auf den Rechtsweg gehörigen Streitpunkte eine Fallfrist mit materiellen Säumnisfolgen zu setzen vergleiche SZ 8/342, SZ 41/30), kann auch das Registergericht nicht bei der Fristbestimmung nach Paragraph 127, FGG einen Rechtsnachteil androhen. Zweckmäßigerweise muß es der Partei, die ein Interesse an der strittigen Feststellung hat, überlassen bleiben, eine entsprechende Klage einzubringen. Im vorliegenden Fall wäre dem Antragsteller nicht gedient, wenn der die Wirksamkeit der Aufkündigung bestreitenden Antragsgegnerin aufgetragen würde, innerhalb einer bestimmten Frist die Klage zu erheben, weil im Falle der Nichtbeachtung dieses Auftrages vom Registergericht keine Sanktion gesetzt werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat demnach wohl das Verfahren nach Paragraph 127, FGG ausgesetzt, von einem Auftrag an einen der Beteiligten zur Klagseinbringung aber abgesehen.
Was die Frage der Bestellung eines Liquidators noch vor der Entscheidung über die Vorfrage der Wirksamkeit der Aufkündigung im Prozeßwege anlangt, so ist eine solche Bestellung grundsätzlich dann zulässig, wenn die Klage auf Feststellung, daß die Auflösung eingetreten ist, bereits erhoben wurde (Groß Komm. z. HGB[3] II/2 Anm. 50, 51). Es soll auf diese Weise dafür vorgesorgt werden, daß im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils ein Liquidator bereits vorhanden ist, der dann seine Tätigkeit sofort aufnehmen kann. Im vorliegenden Fall schon jetzt zur Ernennung eines Abwicklers zu schreiten, wäre verfrüht, weil überhaupt noch nicht feststeht, ob zur Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses tatsächlich Klage erhoben werden wird.Was die Frage der Bestellung eines Liquidators noch vor der Entscheidung über die Vorfrage der Wirksamkeit der Aufkündigung im Prozeßwege anlangt, so ist eine solche Bestellung grundsätzlich dann zulässig, wenn die Klage auf Feststellung, daß die Auflösung eingetreten ist, bereits erhoben wurde (Groß Komm. z. HGB[3] II/2 Anmerkung 50, 51). Es soll auf diese Weise dafür vorgesorgt werden, daß im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils ein Liquidator bereits vorhanden ist, der dann seine Tätigkeit sofort aufnehmen kann. Im vorliegenden Fall schon jetzt zur Ernennung eines Abwicklers zu schreiten, wäre verfrüht, weil überhaupt noch nicht feststeht, ob zur Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses tatsächlich Klage erhoben werden wird.
Das Rekursgericht hat sich bei seiner Entscheidung im wesentlichen auf die Vorentscheidung in ZBl. 1914/435 gestützt. Diese hatte gesetzliche Bestimmungen, die durch die Übernahme des deutschen Handelsgesetzbuches und der Bestimmungen des 7. Abschnittes
(Handelssachen) des FGG inzwischen eine Änderung erfahren haben, als Grundlage, so daß die in der zitierten Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden kann.