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Entscheidung 8 Ob 1645/92×

Entscheidung 8 Ob 1645/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1645/92

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ehrenfried L*****, und 2. Dorothea L*****, beide vertreten durch Dr.Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Reinhard Sch*****, vertreten durch Dr.Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Juli 1992, GZ 3 R 271/91-42, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1. den Revisionsausführungen der Kläger die Feststellung entgegensteht, daß über die Parzelle 467/6 überhaupt kein Weg führt (S 21 des erstgerichtlichen Urteiles), demgemäß ein tatsächlicher Eingriff des Beklagten von den Klägern auch gar nicht behauptet wurde und das Begehren auf Unterlassung der Wegbenutzung insoweit daher jedenfalls verfehlt ist;

2. die Revisionsausführungen des Beklagten vom festgestellten Sachverhalt abweichen und daher nicht gesetzmäßig erscheinen; aus dem Grundbuch war nur die Einräumung eines Wegerechtes für den Steinbruchbetrieb ersichtlich, eine forstwirtschaftliche Holzbringung war auch nicht offenkundig, da vom Steinbruchbetrieb unabhängige Holztransporte nicht stattfanden vergleiche S 18 f des erstgerichtlichen Urteiles).

Anmerkung

E30997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01645.92.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19921008_OGH0002_0080OB01645_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung