Entscheidung 8 Ob 1646/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des betroffenen Heinz Z*****, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, infolge außerordentlichen Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß
des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 29.Juni 1993, GZ 22 a R 208/93-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil in der vorinstanzlichen Annahme, daß hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung des Betroffenen vorliegen und er zumindest einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen in der Lage sei, nach dem Akteninhalt keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann; für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 238 Abs 1 AußStrG genügt schon die bloße Möglichkeit, daß es nach Abschluß des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86).Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil in der vorinstanzlichen Annahme, daß hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung des Betroffenen vorliegen und er zumindest einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen in der Lage sei, nach dem Akteninhalt keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann; für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG genügt schon die bloße Möglichkeit, daß es nach Abschluß des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01646.93.0930.000
Dokumentnummer
JJT_19930930_OGH0002_0080OB01646_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung