Entscheidung 8 Ob 165/18z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P***** AG, *****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, 2. K***** H***** GmbH, beide *****, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 210.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2018, GZ 5 R 123/18z-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei ist gemäß § 7 Abs 1 IO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Ein Fortsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind nur die gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüche.1. Das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Ein Fortsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind nur die gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüche.
2. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen zuständig (RIS-Justiz RS0123663 [T2]). Die Frage, ob einer Partei der Beweis einer behaupteten Tatsache gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar und ist im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar (RIS-Justiz RS0040286).
Soweit die Revisionsausführungen eine Verkennung der „Beweislast“ durch die Vorinstanzen monieren, weil trotz vermeintlich ausreichender Beweisergebnisse nur eine Negativfeststellung getroffen worden sei, verwechseln sie die Begriffe „Beweismaß“ und „Beweislast“.
Abgesehen davon ist der zweitbeklagten Partei eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen schon deswegen verwehrt, weil sie in ihrer Berufung nur eine Tatsachenrüge erhoben hat. Eine in zweiter Instanz unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00165.18Z.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
JJT_20181219_OGH0002_0080OB00165_18Z0000_000