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Entscheidung 8 Ob 165/18z×

Entscheidung 8 Ob 165/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob165/18z

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P***** AG, *****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, 2. K***** H***** GmbH, beide *****, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 210.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2018, GZ 5 R 123/18z-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Ein Fortsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind nur die gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüche.

2. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen zuständig (RIS-Justiz RS0123663 [T2]). Die Frage, ob einer Partei der Beweis einer behaupteten Tatsache gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar und ist im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar (RIS-Justiz RS0040286).

Soweit die Revisionsausführungen eine Verkennung der „Beweislast“ durch die Vorinstanzen monieren, weil trotz vermeintlich ausreichender Beweisergebnisse nur eine Negativfeststellung getroffen worden sei, verwechseln sie die Begriffe „Beweismaß“ und „Beweislast“.

Abgesehen davon ist der zweitbeklagten Partei eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen schon deswegen verwehrt, weil sie in ihrer Berufung nur eine Tatsachenrüge erhoben hat. Eine in zweiter Instanz unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573).

Textnummer

E123935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00165.18Z.1219.000

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20181219_OGH0002_0080OB00165_18Z0000_000