Entscheidung 8 Ob 1650/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.M*****V*****, wider die beklagte Partei A***** L*****, vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 240.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Juni 1992, GZ 11 R 21/92-40 , den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil im vorliegenden Fall der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage der Beachtung des Leistungsverweigerungsrechts des gemeinsamen Treuhänders wegen Mängel am Werk keine Bedeutung zukommt; es handelt sich nämlich bei der Behauptung, das Werk sei mangelhaft gewesen, um eine unzulässige Neuerung, zu der auch keine überschießenden Tatsachenfeststellungen vorliegen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil im vorliegenden Fall der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage der Beachtung des Leistungsverweigerungsrechts des gemeinsamen Treuhänders wegen Mängel am Werk keine Bedeutung zukommt; es handelt sich nämlich bei der Behauptung, das Werk sei mangelhaft gewesen, um eine unzulässige Neuerung, zu der auch keine überschießenden Tatsachenfeststellungen vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01650.92.1015.000
Dokumentnummer
JJT_19921015_OGH0002_0080OB01650_9200000_000